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[13]1 Grundlagen 1.1 Rechtliche Aspekte

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Tunnelbauwerke, die zum transeuropäischen Straßennetz gezählt werden, müssen den Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (Richtlinie EU Nr. 2004/54/EG (2004), Seite 1). Diese werden mit nationalen Gesetzgebungen in das jeweils länderspezifische Rechtssystem übernommen. Zur Geltung gebracht werden kann dies für Bundesstraßen, somit Autobahnen wie auch Schnellstraßen mit einer Tunnellänge von mehr als 500 m (STSG (2013), § 1, Abs. 1.). Für Tunnel außerhalb dieser Regelung (Tunnel auf Landes-, Bezirks- und Gemeindestraßen bzw. Tunnel mit einer Länge von weniger als 500 m) wird dieses meist sinngemäß angewendet. Die jeweiligen Gesetzlichkeiten erstrecken sich neben der Tunnelanlage auch auf den Vorportalbereich.

Beschränkungen für die Durchfahrt durch Straßentunnel für Fahrzeuge mit gefährlichen Stoffen werden mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR (2017), Kapitel 1.9.1) festgelegt und wiederum durch ein nationales Gesetz länderspezifisch zur Umsetzung gebracht. Nationale Beschränkungsregelungen finden sich z.B. in Österreich im BGBl. II Nr. 395/2001 ((2001), § 1, Abs. 1), welches Beschränkungen für den Transport von gefährlichen Gütern durch Autobahntunnel regelt.

Die Fahrverbotsregelungen, Fahrtrichtungskennzeichnungen, Halte- und Parkverbote etc. werden auf Basis der Straßenverkehrsordnung (StVO (2017), § 42 ff.) durchgeführt (siehe Bild 1). Außerdem gibt es in Österreich auf nationaler Ebene die Ferienreiseverordnung ((2000), § 1), die Fahrverbote an Wochenenden im Sommer regelt, sowie die »Verordnung über die Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunnel«, welche die Durchfahrt durch einröhrige Straßentunnel für Gefahrguttransporte reglementiert und teilweise beschränkt (Tunnelverordnung (2001), § 1.). Für die Planung, Dimensionierung, Errichtung, Inbetriebnahme und das Störfallmanagement stellt die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr (FSV) die Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) zur Verfügung. Diese werden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) mit der Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) und den Bundesländern ausgearbeitet und durch den Gesetzgeber im Bereich der Bundesstraßen für verbindlich erklärt.


[14]Bild 1: Rechtliche Grundlagen beim Transport von Gefahrgut durch Straßentunneln

Als normative Grundlagen für die Straßentunnel sind u.a. folgende Richtlinien sicherheitsrelevant:

 RVS 09.02.22 – Tunnelausrüstung

 RVS 09.02.31 – Grundlagen (Tunnel, Tunnelausrüstung, Belüftung)

 RVS 09.02.32 – Luftbedarfsberechnungen (Tunnel-Belüftung)

 RVS 09.03.11 – Tunnel – Risikoanalysemodell

 RVS 09.03.12 – Risikobewertung von Gefahrguttransporten in Straßentunneln

Zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen und den RVS-Richtlinien oder RABT-Richtlinien verfügen Betreiber von Tunnelanlagen (z.B. ASFINAG) über Planungs[15]handbücher und interne technische Planungshilfen, die bei der Umsetzung eines Tunnelbauwerkes berücksichtigt werden müssen.

Gefahrguteinsätze in Straßentunneln

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