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3 »Nationale« Selbstbestimmung – der Stimmungsmacher im Schlachthaus

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Der Rekurs auf die Geschichte ist ein beliebtes Element bei der Begründung von Rechtspositionen. Der Haken dabei: Der Weg ist nach hinten hin offen und endet im Stockdunkeln, und jedes alte Recht hat ein älteres hinter sich. Einfacher ist es deshalb, durch Gewalt geschaffene Tatsachen nachträglich mit juristischen Girlanden zu versehen. Auch dieses Verfahren hat einen Nachteil. Es verbürgt keinerlei Dauer. Am vermeintlich selbstverständlichen »nationalen« Selbstbestimmungsrecht ist das nachvollziehbar.

Historiker, Juristen, Philosophen, Politiker und Lexikographen sprachen im 19. Jahrhundert quer durch das politische Spektrum nicht vom »nationalen Selbstbestimmungsrecht« oder vom »Selbstbestimmungsrecht der Völker« wie z. B. die UNO-Resolution Nr. 545 vom 5.2.1952, sondern vom »Nationalitätenprinzip.« Dieses war mit einer Reihe von Sicherungen verbunden. Das repräsentative »Deutsche Staatswörterbuch« von Bluntschli/Brater zum Beispiel zählte drei Einschränkungen auf, von denen jede das ebenso anachronistische wie oberflächliche Gerede vom »nationalen Selbstbestimmungsrecht« oder vom genuinen Zusammenhang von Nationen und Demokratie Lügen straft, selbst wenn sich die konservativen Lexikographen ihrerseits in haltlosen Annahmen über die »historische Rechtsordnung« und die »naturgemäße Entwicklung« verstrickten: »1. Jede Nation, welche eine ihr eigentümliche Staatsidee und zugleich die Kraft und das Bedürfnis hat, dieselbe zu verwirklichen, ist berechtigt, einen nationalen Staat zu bilden; aber sie ist bei diesem Bestreben verpflichtet, die historische Rechtsordnung insoweit zu respektieren, als dieselbe nicht ihre naturgemäße Entwicklung widerrechtlich hindert. 2. Die Herstellung eines nationalen Staates erfordert keineswegs die Vereinigung aller nationalen Bestandteile zu einem Staatsganzen, sondern nur ein so starkes Zusammenwirken nationaler Elemente, dass das der Nation eigene Staatenbild zu sicherer und ausreichender Erscheinung gelangt. 3. Die höchste Staatenbildung beschränkt sich nicht auf eine einzelne Nationalität, sondern verbindet verschiedene nationale Elemente zu einer gemeinsamen menschlichen Ordnung.«1 Mit der letzten Einschränkung stellen sich die Autoren, die man sich gerne in nationalen Kategorien befangene Bildungsbürger des 19. Jahrhunderts vorstellt, als jenen zeitgenössischen Politologen überlegen heraus, denen zum Konkurs der Sowjetunion nichts Besseres einfällt als der Rat, zur vermeintlich normalen nationalstaatlichen Territorialisierung zurückzukehren. Der Rechtsphilosoph Friedrich Julius Stahl war ebenso konservativ wie hellsichtig (eine Mischung von intellektuellen Fähigkeiten, die den Konservativen des 20. Jahrhunderts weitgehend abhanden gekommen ist), hielt »eine neue Konstituierung des europäischen Staatenbestandes nach den Nationalitäten« schon 1856 für »unausführbar und chimärisch, da die Nationalitäten auch in den Wohnsitzen nicht geschieden bleiben ... und man so die eine nicht befreien kann, ohne die andere zu unterdrücken.«2 Der Ruf nach vermeintlicher nationalstaatlicher Normalität ist immer der Ruf nach einem imaginären »Zurück«, weil es eine solche Homogenität, die sich als Normalität drapiert, praktisch nirgendwo und niemals gegeben hat; wo sie ansatzweise existiert hat, aber längst anachronistisch geworden ist, wäre Homogenität nur mit grenzenloser Gewalt wiederherstellbar. Weil es den Ideen von Homogenität, Reinheit und Einheit immer und überall an Realität gebrach, verbanden sie sich je nach den Umständen mit Religion, Rasse oder Nationalität und gewannen so bereits zu Beginn der nationalen Bewegung alle Charakteristika der pathologischen Wunschvorstellung, das Fremde und Andere zu assimilieren, zu vertreiben oder zu schlachten: »Jedes gereinigte und geeinte Volk verehrt den Walteschöpfer und Einheitsschaffer als Heiland und hat Vergebung für alle seine Sünden.«3 (»Walte« ist ein Synonym für »Herrschaft«.)

Die Wissenschaftler und Politiker des vorigen Jahrhunderts wussten also genau, warum sie nicht vom »nationalen Selbstbestimmungsrecht« oder vom »Selbstbestimmungsrecht der Völker« sprachen. Sie hatten eine durchaus realistische Vorstellung davon, was passieren kann, wenn man Individuen, Gruppen oder gar pauschal dem Volk ein »Selbstbestimmungsrecht« einräumt. Mit »Nationalitäten« meinte das 19. Jahrhundert im Wesentlichen existierende Staaten; diese hatten Rechte, nicht das Volk.4 Weder Konservative noch bürgerliche Republikaner oder bürgerliche Demokraten wollten das Volk bestimmen lassen. Volksherrschaft hieß schlicht »Pöbelherrschaft«, unter Gelehrten »Ochlokratie«. Den Bürgern des 19. Jahrhunderts waren die Revolutionen von 1789, 1830 und 1848 sowie zahlreiche kleinere Aufstände noch zu lebendig in Erinnerung, als dass sie dem Volk irgendwelche Selbstbestimmungsrechte einräumen wollten. Im fachphilosophischen Jargon mochte der Kantische Begriff »Autonomie« bzw. »Selbstbestimmung« angehen, in der Politik hing ihm der Ludergeruch der Revolution und der »classes dangereuses« an. Außerhalb der gerade nicht national kostümierten Theorien des Anarchismus und des Sozialismus hatten Begriffe wie »Selbstbestimmung«, »Emanzipation« und »Autonomie« deshalb geringe Bedeutung und keinerlei gesichertes theoretisches oder politisches Heimatrecht (von ihrer Eignung für nationalistische Rituale träumte noch nicht einmal jemand).

Als der amerikanische Präsident Woodrow Wilson seine vage Vorstellung vom Recht auf »nationale« Selbstbestimmung gegen Ende des Ersten Weltkrieges in Umlauf brachte, warnte ihn sein Außenminister Robert Lansing vergeblich davor, solches »Dynamit« als friedensstiftendes Hausmittelchen feilzubieten: »Ich fürchte, dass es tausende und abertausende Leben kosten wird.« Das Mittel löst keine Konflikte, sondern verschärft bestehende und schafft laufend neue.

Die Prognose kann an einem Beispiel überprüft werden. Eine völkerrechtliche Dissertation von 1939 und ein politischer Kommentar aus dem Jahr 1993 machen aus Serbien mit dem begrifflichen Joker »nationale« Selbstbestimmung gleich beides – einen »Nationalstaat« und einen »in der Luft hängenden« Unstaat. Die Dissertation fasst als Ergebnis zusammen: »Wie sich aus dem historischen Teil ergibt, lief der jahrhundertelange Kampf der jugoslawischen Stämme um ihre nationale Einheit in dem Dezemberakt aus. Die politische Forderung des jugoslawischen Volkes, in einem einzigen nationalen Staat vereinigt zu werden, die ähnlich wie die deutsche und italienische Forderung nach völkischer Einheit ihre Legitimation in dem Recht auf nationale Selbstbestimmung fand, wurde mit der Einverleibung Montenegros und der jugoslawischen Gebiete der früheren Donaumonarchie in Serbien, d. h. mit der Ausdehnung des serbischen Herrschaftswillens auf diese Gebiete erfüllt. Vollstrecker dieses nationalen Wunsches des jugoslawischen Volkes war Serbien. Damit war Jugoslawien, d. h. das um diese Gebiete vergrößerte Serbien de facto geschaffen. Diese historisch-politische Tatsache, die eine Veränderung des Gebietsstatus der europäischen Völkerrechtsgemeinschaft zur Folge hatte, fand ihr endgültiges de-iure-Gepräge ... in einer Reihe völkerrechtlicher Dokumente und Verträge ... Jugoslawien ist mit Serbien völkerrechtlich identisch.«6 Den Sack zu, de facto und de iure ist alles in Butter! Akademisch gab es für diesen Dissertations-Ertrag bei Carl Schmitt und Viktor Bruns 1939 einen Berliner doctor iuris utriusque für den nicht an prominenter Stelle in die Geschichte eingegangen Karl Schilling.

Eine große deutsche Zeitung hält sich einen Berufskroaten, um propagandistisch umzudrehen, was gestern noch akademische Weihen erhielt: »Das vergangene Jugoslawien hing in seiner Existenz daran, dass seine Teilrepubliken zusammenblieben. Verließen einige die (Zwangs-)Föderation, konnte es kein Jugoslawien mehr geben. Der weitaus größte Teil dessen, was übrigblieb, ist Serbien ... Was heute vom Belgrader Regime Milosevic beherrscht wird, ist nicht Rest-Jugoslawien, sondern das völkerrechtlich in der Luft hängende Serbien«7. Soweit das Programm für die nächste völkerrechtliche Dissertation, die aus der alten Gleichung Serbien = Jugoslawien problemlos den Unstaat Serbien herausdestillieren wird – im Namen des Rechts.

Solange man mit Begriffen hantiert wie mit Plastikjetons, kann das Spiel beliebig lange hin- und hergehen. Für die Trümmer aus dem zerfallenden Jugoslawien klagte ein großer Teil der Presse frühzeitig und ganz selbstverständlich die »nationale« Anerkennung ein, als ob Nationalitäten unterscheidbar wären wie Birnen und Äpfel. Der zentrale Terminus ist ein wahrer Kobold: das national bzw. ethnisch gefasste »Recht auf Selbstbestimmung«. Alle drei Komponenten des »nationalen« Selbstbestimmungsrechts – Nation, Selbstbestimmung und Recht – werden mindestens doppel- bzw. mehrdeutig (und damit ebenso unbrauchbar wie illusorisch), wenn das Selbst, das angeblich bestimmt, gleichzeitig national und rechtlich verfasst sein soll. Wird die Nation ethnisch bestimmt, gerät universalistisches Recht zur juristischen Fiktion innerhalb willkürlich festgelegter ethnischer Ab- und Ausgrenzungen. Das Fremde und das Andere erhalten einen minderen oder gar keinen Rechtsstatus. Hält man sich dagegen an Recht, das diesen Namen verdient, muss man alle Hoffnung auf Fremdes ausgrenzenden Nationalitätenzauber ebenso fahren lassen wie Identitätsstifterei durch rechtliche Privilegierung einer zur Nation deklarierten Gruppe.

Dagegen bejaht der Philosoph Rüdiger Bubner die Frage »Brauchen wir einen Begriff Nation?« und versucht in gut hegelianischer Manier, »die Notwendigkeit eines Begriffs der Nation«8 – gegen die Tatsachen und umso schlimmer für diese darzutun. Das gelingt ihm nur mit einer ebenso grotesken wie unhistorischen Gleichsetzung von Staat und Nation sowie auf Kosten eines argumentativen Tricks, den seine Branche eine petitio principii nennt. Nämlich etwas »schlichtweg zu unterstellen, um dessen Gültigkeit« es gerade geht. Bubners großkalibrige Behauptung (»der Nationalstaat ist eine bestimmte Allgemeinheit in Gestalt konstitutionell begründeter Rechtsordnung, die sich mit einem besonderen Profil einer auf Grund ihrer Geschichte unterscheidbaren Nation vermittelt«) zerschellt an den tatsächlichen Formationsprozessen von Staaten, und die vermeintliche »Rechtsordnung vermittelt« sich historisch und in der Gegenwart mit der »Nation« vornehmlich mit dem betörenden Charme einer wilden Metzelei an der »Schlachtbank«, wie die Geschichte bei Hegel einmal genannt wird. Bubners hilflosem Versuch, »das historisch greifbare Selbst« als Substrat von »Selbstbestimmung« ausgerechnet im Konstrukt Nation anzusiedeln, ergeht es wie dem »historischen Recht«: der regressus ad infinitum ist so unvermeidlich wie der salto mortale in die Operettenwelt geschichtsphilosophischer Spekulation. Solcher Begriffsturnerei pfiff Ernest Renan schon 1871 die Melodie vor: »Lothringen hat einmal zum deutschen Reich gehört, darüber besteht kein Zweifel. Fast überall, wo die hitzigen deutschen Patrioten sich auf ein altes germanisches Recht berufen, können wir ein noch älteres keltisches belegen, und vor den Kelten lebten dort, wie man sagt, die Allophylen, die Finnen, die Lappen; und vor den Lappen waren es Höhlenmenschen und vor den Höhlenmenschen die Orang-Utans. Für eine solche Geschichtsphilosophie gibt es als ein dingliches Recht in der Welt nur das Recht der Orang-Utans, die ungerechterweise von der bösen Zivilisation vertrieben worden sind.«9

Gegenüber den älteren und jüngeren Begriffsakrobaten, die national definierte Selbstbestimmung für etwas Besseres als eine verkappte Menschenfresser-Parole halten, gilt es festzuhalten: Es gab niemals ein allgemein akzeptiertes und akzeptables Verfahren für die Bestimmung dessen, was eine »Nation« ist. Es gab und gibt keine konsensfähige Theorie und Praxis, wie und von wem das »Selbstbestimmungsrecht« der »Nation« legitim in Anspruch genommen bzw. durchgesetzt werden soll. Und weil für beides auf absehbare Zeit keine Lösung in Sicht ist, läuft das famose Recht auf »nationale« Selbstbestimmung schnurstracks auf die Gleichsetzung von Recht und Gewalt um der ethnischen Territorialisierung willen hinaus.

Der grauenhafte Bürgerkrieg auf dem Balkan hat viele Facetten. Ob wenigstens die nicht direkt Beteiligten etwas lernen können? Geschichte und Gegenwart lehren von sich aus längst niemanden mehr irgendetwas. Vielmehr tönt aus ihnen nur zurück, wie und was man hineinruft. Es käme darauf an, mit kritisch überprüften, rationalen Kategorien zu operieren, statt mit billigen Schlagwörtern. Die Chancen dafür stehen wieder einmal herzlich schlecht, solange der süßliche Duft der sinnlosgesinnungsstark auf den nationalen Altären Geopferten die Wahrnehmung auch hierzulande trübt.10 Auf dem Balkan kann jedes Volk an einem Ort die Mehrheit bilden und bereits im Nachbarort eine von diversen Minderheiten darstellen. Mit der Unterwerfung des vielfältigen lokalen und regionalen Zusammenlebens unter den Primat des Nationalen und Nationalstaatlichen wurden die Konflikte auf dem Balkan dramatischer und unlösbarer als je zuvor. Die übergestülpten nationalen Ordnungsrezepte der deutschen und europäischen Anerkennungspolitik bereiteten dem nationalistischen Populismus und der vulgär-völkischen Demagogie den Weg als Herrschaftsinstrumente. Was momentan geschieht, hat deshalb weitgehend den Charme des Déjà-vu.

Anmerkungen

1 Johann Caspar Bluntschli: Art. Nation und Volk, Nationalitätenprinzip, Deutsches Staatswörterbuch, hg. v. J. C. Bluntschli u. K. L. T. Brater, Bd. 7 (Stuttgart, Leipzig 1862), 159.

2 F. J. Stahl: Die Philosophie des Rechts (1830/37), 3. Aufl., Bd. 2/2 (Heidelberg 1856), 156.

3 F. L. Jahn: Runenblätter (1814), Werke, hg. v. C. Euler, Bd. 1 (Hof 1883), 418.

4 Am Begriff »Volk« ist der Bruch, den die Französische Revolution darstellt, exemplarisch nachvollziehbar. Die demokratischen Konnotationen des Begriffs »Volk« treten erst nach 1789 in den Vordergrund; vgl. J .u. W. Grimm, Deutsches Wörterbuch, Bd. 12/1 (1951), 468: »Infolge der hier notwendigerweise entstehenden Kämpfe erhielt ›Volk‹ den Klang eines politischen Parteiworts; es umschloss gewissermaßen die Forderung der Demokratie, die Vertreter einer starken Monarchie liebten es nicht und verwandten für die Gesamtheit der Staatsbürger lieber das Wort ›Nation‹, während ›Volk‹ für die Opposition einen berauschenden Klang hatte.« In den mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Quellen dagegen hat »populus/Volk« ständisch-rechtliche Konnotationen und meint immer eine privilegierte Minderheit im Gegensatz zum sozial-schichtenspezifischen Begriff »vulgus/Pöbel«, womit der rechtlich benachteiligte bzw. rechtlose »große Haufe« oder der »gemeine Mann« bezeichnet wird. Die Diagnose bei Grimm erweist im Übrigen alle älteren, neuerdings wieder modischen Versuche, Nation, Nationalstaat und Nationalismus genuine und dauerhafte Verbindungen zu Demokratie und Demokratisierung anzudichten, als anachronistisch und spekulativ.

5 Interview, Frankfurter Run dschau vom 12.9.1992.

6 K. Schilling: Ist das Königreich Jugoslawien mit dem früheren Serbien völkerrechtlich identisch? Iur. Diss., Berlin/Dresden 1939, 167.

7 J. G. Reißmüller, FAZ vom 2.7.1993.

8 R. Bubner: Staat und Weltstaat, NZZ vom 5.7.1991. – Bei der Beschäftigung mit Nation schleudern auch luzidere Köpfe aus der Kurve. Christian Meier gab zu Protokoll (NZZ vom 30.7.1993): »Ich persönlich kann ohne Nation ganz gut auskommen, doch ich denke, dass es gut wäre, wenn auch die Deutschen eine möglichst normale Nation sein (oder werden) könnten.« Und direkt daran anschließend stellt der Historiker fest: »Die ganze Welt besteht ja aus Nationen.« Das stimmt natürlich wörtlich nicht einmal für die letzten 200 Jahre. Irgendwie scheint Meier geahnt zu haben, dass er sich auf glatter Bahn bewegt, schwankt er doch erheblich: Was er selbst »nicht braucht«, doch anderen andient, und was im zweiten Satz angeblich weltweit »besteht«, »könnte« im ersten noch »sein (oder werden)«. Das Gerede über »Nationen« ist allein deshalb eine Zumutung, weil es einem mit so viel Konfusion präsentiert wird.

9 E. Renan an D. F. Strauß, 15.9.1871, abgedruckt in: D. de Rougemont, Europa, Vom Mythos zur Wirklichkeit, München 1962, 282.

10 Für die Rechtfertigung unentbehrlich sind dabei die reinen Gesinnungsbegriffe »Verantwortung« und »Verantwortungsethik«, vgl. den Text I, 1 im zweiten Band.

Aufgreifen, begreifen, angreifen

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