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7. Sonstige verbotene Vernehmungsmethoden

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Da § 136a StPO keine abschließende Regelung enthält, können auch noch weitere Vernehmungsmethoden als unzulässig eingestuft werden, sofern die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung durch Anwendung dieses Mittels erheblich beeinträchtigt wird.

Davon ist vor allem beim Einsatz eines Lügendetektors (Polygraphen), welcher unbewusste Reaktionen des Vernommenen aufzeichnet, auszugehen, weil hier die Einflussmöglichkeit des Betroffenen praktisch völlig aufgehoben ist und dadurch der Kernbereich der Menschenwürde verletzt wird[44]. Zudem widerspräche die Anwendung dieses technischen Hilfsmittels dem „nemo-tenetur-Prinzip“ (s.o. Rn 191). Auch mit Einwilligung des Beschuldigten darf der Lügendetektor nicht verwendet werden, da sonst mittelbarer Druck auf jeden leugnenden Beschuldigten ausgeübt werden könnte[45]. In der jüngsten Rechtsprechung hat sich die Begründung für die Ablehnung des mit Einwilligung des Beschuldigten vorgenommenen Polygraphentests im Strafverfahren etwas verlagert. Zunächst hat das BVerfG die Rechtsfrage für offen erklärt[46]. Sodann hat der BGH zwar die verfassungsrechtlichen Bedenken sowie den möglichen Verstoß gegen § 136a StPO analog verworfen, jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf kritische Stimmen in der psychologischen Wissenschaft[47] die Validität der Ergebnisse in Frage gestellt. Da mit dem Test keine bedeutsamen Beweise erbracht werden könnten, sei ein entsprechender Beweisantrag vom Gericht gem. § 244 III 3 Nr 4 StPO (§ 244 III 2 4. Var. StPO aF) wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (vgl Rn 686) abzulehnen[48].

▸ Beispielsfall bei Beulke, Klausurenkurs III, Rn 552.

§ 8 Die verbotenen Vernehmungsmethoden › III. Folgen des Verstoßes gegen § 136a StPO

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