Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 153

6. Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils

Оглавление

215

Diese Alternative betrifft insbes. den Fall, dass die Strafverfolgungsbehörden dem Beschuldigten für ein Geständnis einen günstigeren Verlauf des weiteren Strafverfahrens in Aussicht stellen (Verzicht auf Haftbefehl[41], Gewährung mildernder Umstände, Einstellung etc.).

a) Hinweise auf mögliche Folgen des Aussageverhaltens sind erlaubt, da es sich hierbei nicht um Versprechen, sondern um Belehrungen handelt[42]. ZB darf das Gericht für den Fall eines Geständnisses in Aussicht stellen, dass eine zu verhängende Freiheitsstrafe die Grenze von 3 Jahren nicht übersteigen wird (BGH StV 1999, 407).

b) Feste Zusagen für den weiteren Verfahrensgang sind jedenfalls dann unzulässig, wenn der Zusagende nicht die Kompetenz besitzt, in dieser Situation bereits endgültig über die zugesagte Vergünstigung zu entscheiden (zB der Polizist verspricht für den Fall eines Geständnisses eine Bewährungsstrafe).

c) Im Übrigen ist die Zulässigkeit von Zusagen umstritten. Die hA vertritt den Standpunkt, dass Vorteile auch ausgehandelt werden dürfen. Diese Rechtsansicht findet nun in der gesetzlichen Regelung der Verständigung in § 257c StPO Bestätigung. Es ist unserem Rechtssystem durchaus nicht fremd, dass sich ein Beschuldigter durch sein Aussageverhalten, vor allem durch ein Geständnis, bestimmte Vergünstigungen verschafft (vgl ferner § 31 BtMG, § 46b StGB dazu Rn 528). Soweit die Gewährung von Vorteilen im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden steht (zB die Einstellung nach §§ 153 ff StPO), sind diese „gesetzlich vorgesehen“, auch wenn von dem eingeräumten Ermessen taktisch Gebrauch gemacht wird, um den Beschuldigten zu einem Geständnis zu veranlassen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die StA den ihr eingeräumten Handlungsspielraum nicht überschreitet. Wird dem Beschuldigten zB zugesagt, das Verfahren bzgl aller bisher unbekannten Taten, über die er ein Geständnis ablegt, einzustellen (§ 154 I Nr 1 StPO; s.u. Rn 525), so ist dies unzulässig, da sich eine Aussage über den Schuldumfang der bisher unbekannten Taten im Voraus nie treffen lässt[43]. Zu den inhaltlichen Grenzen einer Verständigung s. auch Rn 594 ff.

§ 8 Die verbotenen Vernehmungsmethoden › II. Fallgruppen der verbotenen Vernehmung › 7. Sonstige verbotene Vernehmungsmethoden

Strafprozessrecht

Подняться наверх