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1. Ermüdung

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Langanhaltende Vernehmungen mit Ermüdungseffekten sind im Rahmen der kriminalistischen Tätigkeit unvermeidlich und stellen ein zulässiges polizeitaktisches Mittel dar. § 136a I 1 StPO ist erst erfüllt, wenn der Beschuldigte durch die Vernehmung selbst oder auf Grund anderer Umstände so ermüdet ist, dass seine Willensfreiheit beeinträchtigt wird[6]. Davon ist auszugehen, wenn der Beschuldigte die letzten 30 (und mehr!) Stunden vor dem Geständnis keine Gelegenheit zum Schlafen hatte[7]. Es ist weder erforderlich, dass der Vernehmende den Zustand der Ermüdung vorsätzlich herbeigeführt hat, noch, dass ihm das Vorliegen einer Ermüdung überhaupt bekannt war[8]. Ist dem Beschuldigten Gelegenheit zum Schlafen gegeben worden, die er lediglich nicht nutzen konnte (zB wegen seiner Aufregung), so greift § 136a StPO nicht ein[9].

§ 8 Die verbotenen Vernehmungsmethoden › II. Fallgruppen der verbotenen Vernehmung › 2. Verabreichung von Mitteln

Strafprozessrecht

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