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a) Grundsätzliches
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Vergleicht man die Täuschung mit den übrigen in § 136a I StPO aufgeführten verbotenen Vernehmungsmethoden, erkennt man, dass diese nicht dieselbe „Qualität“ aufweist. Häufig stellt eine Täuschung nicht ohne weiteres eine Verletzung der Menschenwürde des Beschuldigten (Zeugen) dar und auch der Verstoß gegen das „fair-trial-Prinzip“ tritt hier nicht so klar zu Tage wie in den übrigen Alternativen des § 136a I StPO. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber zu Gunsten eines uneingeschränkten Täuschungsverbotes ausgesprochen. Da das Täuschungsverbot jedoch in den Kernbereich kriminalistischer Tätigkeit hineinwirkt, ist es restriktiv auszulegen[18].
Eindeutig verboten ist das bewusste Vorspiegeln von falschen Tatsachen, so zB die unrichtige Behauptung, „der andere Beteiligte sei bereits verhaftet“ oder „man habe ihn – den Beschuldigten – bei der Tatbegehung beobachtet“ oder „der Mittäter habe bereits gestanden“ oder es lägen so viele Beweismittel vor, dass der Beschuldigte „keine Chance hat“[19]. Unzulässig ist auch die falsche Behauptung, es liegen ausreichende Anhaltspunkte für einen Mordvorwurf vor, obwohl selbst die Ermittlungsbehörden bisher nicht von Mordmerkmalen ausgegangen sind[20].
Verboten ist ferner die bewusst falsche Darstellung der Rechtslage, so zB die falsche Behauptung, Schweigen gelte als Schuldbeweis.