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2. Verabreichung von Mitteln
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Verabreichung von Mitteln ist die Einführung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in den Körper, zB in Form von Spritzen, Tabletten, Speisen etc. Verbotene Mittel iSd § 136a I StPO sind berauschende, betäubende, hemmungslösende, einschläfernde Stoffe, insbes. Alkohol und Rauschgift. Die Vernehmung ist auch dann unzulässig, wenn der Beschuldigte selbst diese Mittel zu sich genommen hat[10]. Demgegenüber ist die Verabreichung von Mitteln, die der Stärkung oder Erfrischung dienen und von Kaffee, Tee oder Zigaretten grundsätzlich ebenso wenig untersagt wie die Weigerung, sie dem Beschuldigten zu geben[11].
§ 8 Die verbotenen Vernehmungsmethoden › II. Fallgruppen der verbotenen Vernehmung › 3. Quälerei/Drohung