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V. Pflichten des Beschuldigten
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Grundsätzlich ist der Beschuldigte nicht verpflichtet, aktiv zur Sachaufklärung beizutragen[89]. Andererseits trifft ihn jedoch die Pflicht, die mit dem Strafverfahren notwendigerweise verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen. Hierzu einige wichtige Beispiele:
§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › V. Pflichten des Beschuldigten › 1. Duldung von Zwangsmaßnahmen