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I. Grundlagen, § 136a StPO
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1. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 I 1 EMRK abzuleitende Grundsatz des „fair trial“ sowie das Gebot der Achtung der Menschenwürde verbieten es, die Wahrheit um jeden Preis zu ermitteln[1]. Im Gegensatz zu früheren Jahrhunderten stehen wir nicht mehr auf dem Standpunkt, dass „der Zweck die Mittel heiligt“. Der Einsatz von Gewalt, Täuschung und Folter muss auch dann verboten bleiben, wenn damit ein gefährlicher Straftäter überführt werden könnte (näher Rn 208).
Gem. § 136a StPO darf die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werden, wobei die Aufzählung der verbotenen Vernehmungsmethoden in § 136a I StPO nicht abschließend ist[2]. Das Verbot des Einsatzes dieser Vernehmungsmethoden gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten, § 136a III 1 StPO. Geschützt werden soll der Beschuldigte sowohl vor der Abgabe einer inhaltlich fehlerhaften Aussage („Wie“ – insoweit unstreitig) als auch davor, dass er sich überhaupt gegenüber den Strafverfolgungsorganen zu einer Stellungnahme motivieren lässt („Ob“[3]).
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2. Die in § 136a StPO aufgeführten Verbote beziehen sich nur auf Vernehmungen (zum Begriff s. Rn 176).
Hierzu zählen auch die sog. informatorischen Befragungen im Anfangsstadium der Ermittlungen (s. hierzu o. Rn 174). Diese stellen zwar keine Beschuldigtenvernehmungen dar, für sie gelten jedoch die Verbote des § 136a StPO entsprechend[4]. § 136a StPO kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Vernehmung nicht offen als solche deklariert, sondern verdeckt durchgeführt wird (s.u. Rn 739).
Die in § 136a StPO angesprochenen verbotenen Methoden betreffen nicht den Fall, dass ein privater Dritter (beispielsweise ein vom Opfer bezahlter Privatdetektiv) ohne amtlichen Auftrag unter Anwendung von Zwang, Täuschung etc ein Geständnis des Beschuldigten erlangt. Dieser Dritte darf über seine Erkenntnisse von den Strafverfolgungsbehörden vernommen, das Geständnis also mittelbar verwertet werden. Erst bei Verstößen gegen die Menschenwürde (zB Folterungen) sowie dann, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden des Privatmannes als Werkzeug bedienen, wird ein umfassendes Verwertungsverbot anerkannt[5] (s. auch o. Rn 177 und u. Rn 479, 730 ff, 741).
3. Das Verbot des § 136a StPO gilt entsprechend auch für Zeugenvernehmungen (§ 69 III StPO) und für Sachverständige (§§ 72, 69 III StPO).
§ 8 Die verbotenen Vernehmungsmethoden › II. Fallgruppen der verbotenen Vernehmung