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1. Duldung von Zwangsmaßnahmen
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Es besteht die Pflicht, Zwangsmaßnahmen zu erdulden, wie zB die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff StPO oder die (Wahl-)Gegenüberstellung nach § 58 II StPO[90].
§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › V. Pflichten des Beschuldigten › 2. Pflicht zum Erscheinen