Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 136

1. Duldung von Zwangsmaßnahmen

Оглавление

196

Es besteht die Pflicht, Zwangsmaßnahmen zu erdulden, wie zB die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff StPO oder die (Wahl-)Gegenüberstellung nach § 58 II StPO[90].

§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › V. Pflichten des Beschuldigten › 2. Pflicht zum Erscheinen

Strafprozessrecht

Подняться наверх