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e) Einschaltung eines V-Mannes
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Das bloße Verschweigen der amtlichen Eigenschaft eines verdeckt ermittelnden Polizeibeamten ist schon deshalb keine Täuschung iSv § 136a I 1 StPO, weil § 110a StPO dieses Vorgehen deckt[37]. Eine entsprechende Wertung ist auf den sonstigen V-Mann zu übertragen, dessen allgemeine Legitimation sich aus § 163 I StPO ergibt (str., s. Rn 651)[38]. Eine „qualifizierte“ Täuschung des Beschuldigten – die über das bloße Verschweigen der amtlichen Eigenschaft hinausgeht (zB das gezielte Aushorchen durch Mithäftling, s. Rn 210) – ist indes auch dem im staatlichen Auftrag handelnden VE/V-Mann verboten[39] (eingehend zur V-Mann-Problematik u. Rn 734 ff, dort auch weitere Ausführungen zu den „Mithörfällen“).
§ 8 Die verbotenen Vernehmungsmethoden › II. Fallgruppen der verbotenen Vernehmung › 5. Zwang