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5. Zwang

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Zwang ist gegenüber dem Beschuldigten nur zulässig, wenn das Strafverfahrensrecht eine entsprechende Eingriffsnorm zur Verfügung stellt (Einzelheiten in den Kapiteln über Zwangsmittel, §§ 11 und 12). Im Übrigen ist Zwang verboten. War die Zwangsmaßnahme zwar objektiv rechtswidrig, wurde sie aber nicht gezielt zur Herbeiführung einer Aussage eingesetzt (zB Beschwerdegericht hebt Haftbefehl mangels Fluchtgefahr später auf), so dürfen nach Ansicht der Rspr die während der Zwangsmaßnahme gemachten Aussagen verwertet werden[40].

Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln zwecks Leerung des Mageninhalts ist hingegen, da es sich insoweit um keine Vernehmung handelt, kein Problem des § 136a StPO, sondern des § 81a StPO (dazu u. Rn 374). Zur Folter s.o. Rn 208.

§ 8 Die verbotenen Vernehmungsmethoden › II. Fallgruppen der verbotenen Vernehmung › 6. Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils

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