Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 149
c) Vorsatzlose Täuschungen
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Nach Ansicht der Rspr und hL wird ein vorsatzloses Verhalten seitens der Strafverfolgungsbehörde nicht als Täuschung iSv § 136a StPO eingestuft[28].
Der hM ist im Grundsatz zuzustimmen. Dem Begriff der Täuschung wohnt ein „finales Element“ inne[29], das es rechtfertigt, die unvorsätzliche Irrtumserregung nicht dem § 136a I 1 StPO unterfallen zu lassen. Dies kann jedoch nur gelten, solange der Vernehmende den von ihm fahrlässig verursachten Irrtum des Beschuldigten (Zeugen) und dessen Relevanz für das Aussageverhalten nicht erkennt. Nicht zulässig kann es jedoch sein, die so geschaffene Fehlvorstellung wissentlich auszunutzen. In diesem Fall trifft den Vernehmungsbeamten eine Aufklärungspflicht aus Ingerenz, entsprechend dem Rechtsgedanken bei den Unterlassungsdelikten im Strafrecht[30].