Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 133
10. Information über Akteninhalt
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Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, räumt § 147 IV StPO ein Recht zur Akteneinsicht sowie zur Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke ein, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck in diesem oder einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen (s. auch u. Rn 241).
§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › IV. Weitere Rechte des Beschuldigten › 11. Begrenzung der Beschuldigtenrechte durch ein allgemeines strafprozessuales Missbrauchsverbot