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11. Begrenzung der Beschuldigtenrechte durch ein allgemeines strafprozessuales Missbrauchsverbot
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Die StPO enthält neben Einzelregelungen wie §§ 26a I Nr 3, 138a I Nr 2, 241, 244 VI 2 StPO keine allgemeine Missbrauchsklausel nach dem Vorbild des § 242 BGB. Deshalb wird im Schrifttum teilweise vertreten, dass jenseits der extra normierten Konstellationen kein allgemeines, ungeschriebenes Verbot der missbräuchlichen Handhabung gewährter prozessualer Rechte anzuerkennen ist[83]. Dem ist nicht zuzustimmen. Die in der StPO bereits berücksichtigten Einzelfälle bestätigen vielmehr den gesetzgeberischen Willen, dass man sich auf jedes Recht nur solange berufen darf, als man es nicht missbraucht[84]. Deshalb darf die Abwehr grob missbräuchlichen Verhaltens im Wege richterlicher Rechtsfortbildung konkretisiert werden. Wo diese Grenzziehung im Einzelnen verläuft, ist aber schon deshalb höchst umstritten, weil Beschuldigtenrechte in gewissem Umfang auch entsprechende Missbrauchsmöglichkeiten decken[85]. Nach der heute vom BGH verwandten Formel ist ein Missbrauch prozessualer Rechte anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die StPO eingeräumte Möglichkeit zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen[86]. Insoweit gilt es jedoch, einem „Missbrauch der Missbrauchskontrolle“ vorzubeugen. Deshalb darf unter die Formel der Rspr regelmäßig nicht bereits widersprüchliches, sondern erst spezifisch arglistiges Verhalten des Beschuldigten subsumiert werden[87]. Beim Verteidiger ergibt sich aus dessen besonderer Stellung und Aufgabe im Strafverfahren (eingeschränkte Organtheorie), dass unzulässiges Handeln sogar nur im Falle der Prozesssabotage angenommen werden kann[88].
§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › V. Pflichten des Beschuldigten