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b) Kriminalistische List

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Erlaubt ist hingegen kriminalistische List, so zB Fangfragen[21]. Das darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass geringfügige Täuschungen erlaubt, grobe Täuschungen hingegen verboten seien[22]. Verfehlt ist auch die im Schrifttum zu findende Ansicht, das listige Vorgehen stelle zwar eine Täuschungshandlung iSv § 136a StPO dar, ein Beweisverwertungsverbot sei aber in der Regel abzulehnen, weil die Willensbeeinträchtigung bei geringfügigen Täuschungshandlungen nicht erheblich genug sei[23]. Das Täuschungsverbot gilt vielmehr absolut[24].

BGHSt 37, 48: Die Polizei findet einen menschlichen Körper mit abgetrenntem Kopf und vernimmt den Tatverdächtigen in einer angeblichen „Vermisstensache“. Diese bewusste Irreführung des Beschuldigten stellt eine Überschreitung der Grenzen erlaubter kriminalistischer List dar (s. auch Rn 173).

BGHSt 34, 362: Dem Beschuldigten, der sich in Untersuchungshaft befindet, wird ein Mithäftling „auf die Zelle gelegt“, der von der Polizei gezielt als „Spion“ eingesetzt wird. Nachdem dieser Geheimhaltung garantiert hat, gesteht der Beschuldigte ihm gegenüber die Tat. Die wahrheitswidrige Behauptung, ein die Verschwiegenheit garantierender Mithäftling zu sein, stellt eine Täuschungshandlung dar, die wegen des entsprechenden Auftrags dem Staat zugerechnet wird. Zutreffend bejaht deshalb der BGH den Verstoß gegen § 136a StPO[25]. Nicht überzeugend ist allerdings, dass der BGH hier von verbotenem „Zwang“ iSv § 136a StPO ausgeht. Nicht die an sich zulässige U-Haft war kausal dafür, dass der Angeklagte sein Schweigen brach, sondern die Täuschungshandlung des Spitzels[26].

Keine Täuschung liegt hingegen vor, wenn der Mithäftling von sich aus tätig wird und dem „Zellengenossen“ absolutes Stillschweigen über intern abgegebene Geständnisse vortäuscht. Die Ermittlungsbehörden sind nicht verpflichtet, eine derartige private Informationsbeschaffung zu unterbinden. Wenn sich ihre Tätigkeit auf die Entgegennahme der Information beschränkt, greift kein Beweisverwertungsverbot ein[27] (vert. Rn 203 u. 730 ff).

Strafprozessrecht

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