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9. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
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Jeder Bürger hat grundsätzlich das Recht, über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu entscheiden[80]. Eingriffe in dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer speziellen Eingriffsermächtigung[81]. So ist zB die Anlegung einer Strafakte durch Polizei und StA durch §§ 152 ff StPO gerechtfertigt und der Einsatz technischer Mittel bei der Observation durch § 100h StPO gestattet. Die Ermittlung und Aufbewahrung von Erkenntnissen über die Zusammensetzung des Blutes des Beschuldigten, insbes. die Ergebnisse der sog. DNA-Analyse – sog. genetischer Fingerabdruck –, sind durch §§ 81e–h StPO legitimiert (s. Rn 375 ff). §§ 32f, 474 ff StPO regeln die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht (zB durch andere Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, Privatpersonen), soweit sie nicht aus systematischen Gründen in anderen Zusammenhängen normiert sind (vgl. nur für das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers bzw des Beschuldigten § 147 StPO). §§ 32f, 483 ff StPO bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen personenbezogene Daten, die in einem Strafverfahren erhoben wurden, für Zwecke der (künftigen) Strafverfolgung in Dateien verarbeitet und für welche Zwecke sie übermittelt und verwendet werden dürfen[82].
§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › IV. Weitere Rechte des Beschuldigten › 10. Information über Akteninhalt