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II. Tatentschluss

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Bei dem nächsten Prüfungspunkt „Tatentschluss“ müssen Sie die Vorstellung des Täters von der Straftat ermitteln, die Sie im Obersatz benannt haben. Der Tatentschluss ist zu bejahen, wenn

der Täter den Vorsatz hat, sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Delikts zu verwirklichen und
er die eventuell erforderlichen Absichten hat oder die sonstigen, im subjektiven Tatbestand zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt.

Beispiel

Zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen gehören z.B. die besonderen Absichten in den §§ 242 und 249 (Zueignungsabsicht) sowie § 263 (Bereicherungsabsicht). Darüber hinaus werden im Tatentschluss die täterbezogenen Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe des § 211 geprüft.


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Im Tatentschluss müssen Sie mithin zunächst sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale durchprüfen. Beachten Sie, dass Sie insoweit eine hypothetische Prüfung der Tatbestandsmerkmale vornehmen, da Sie nicht darauf abstellen, ob die Merkmale tatsächlich verwirklicht sind (das haben Sie ja bereits beim vollendeten Delikt geprüft und entsprechend verneint), sondern nur darauf, ob sie verwirklicht wären, wenn die Vorstellung des Täters wahr geworden wäre. Objektive Gegebenheiten interessieren nur insoweit, als dass sie Rückschlüsse auf den Tatentschluss zulassen.

JURIQ-Klausurtipp

Um dies in der Klausur deutlich zu machen, sollten Sie sich des Konjunktivs bedienen.

Beispiel

E möchte ihren wohlhabenden Ehemann töten, um sich mit der Erbschaft und der Lebensversicherung ein schönes Rentnerdasein zu ermöglichen. Aus diesem Grund mischt sie in den abendlichen Rotwein ein geschmacksneutrales Gift und übergibt diesen Becher dem M, der sie, ohne dass E dies bemerkt hat, bei der Vergiftung des Rotweins beobachtet hat und daraus auch die richtigen Schlüsse gezogen hat. M, der seit kurzer Zeit weiß, dass er schwer und unheilbar krank ist, heißt die ihm durch E verschaffte Gelegenheit willkommen und trinkt im Bewusstsein des Giftes den Rotwein, woraufhin er wenige Minuten später verstirbt.

Wenn Sie Zeit haben, wiederholen Sie an dieser Stelle die Fallgruppen der objektiven Zurechnung.

In der Klausur würden Sie mit vollendetem Mord beginnen, diesen allerdings im objektiven Tatbestand ablehnen, da eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des M vorliegt, die zur Verneinung der objektiven Zurechnung führt.

Sie würden dann mit der Prüfung des Versuchs fortfahren. Eine Vollendungshaftung liegt nicht vor, der Versuch ist gem. § 23 Abs. 1 strafbar. Die Prüfung des Tatentschlusses sähe wie folgt aus:

Der Tatentschluss der E müsste auf die Verwirklichung eines Mordes an M gerichtet gewesen sein. Sie stellte sich vor, dass M in Unkenntnis der Vergiftung den Rotwein trinken und daran sterben würde. Nach ihrer Vorstellung sollte ihre Tathandlung, das Vergiften, also kausal zum Tode des M führen. Da sie davon ausging, M wisse nicht, dass der Wein vergiftet sei, hätte sie mit der Vergiftung auch ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen, welches sich in typischer Weise im Erfolg realisiert hätte. Die objektive Zurechnung wäre mithin zu bejahen gewesen. Fraglich ist, ob ihr Tatentschluss auf eine heimtückische Begehung gerichtet war. Unter Heimtücke versteht man nach h.M. die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung. Nach Vorstellung der E sollte sich M keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versehen. Er wäre mithin arglos gewesen. Auf dieser Arglosigkeit hätte auch die Wehrlosigkeit des M beruht. Es muss ferner davon ausgegangen werden, dass E mit einer Gegenwehr im Falle der offenen Tötung rechnete, weswegen sie die Heimlichkeit bewusst zur Tötung einsetzte. Da sie auch in feindseliger Willensrichtung handelte, war ihr Tatentschluss auf eine heimtückische Tötung gerichtet. Des Weiteren könnte das Mordmerkmal der Habgier verwirklicht sein. Habgier ist gegeben, wenn der Täter aus einem unnatürlichen Streben nach Gewinn um jeden Preis heraus tötet. Hier wollte E töten, um in den Genuss der Erbschaft und der Lebensversicherung zu gelangen. Es waren finanzielle Interessen, die sie zur Tötung veranlassten, so dass Habgier zu bejahen ist. Der Tatentschluss zur Begehung eines Mordes ist damit verwirklicht.

JURIQ-Klausurtipp

In Klausuren wird in Fällen der eben geschilderten Art immer wieder der Fehler gemacht, darauf abzustellen, dass das Tatopfer tatsächlich gar nicht arg- und wehrlos war. Darauf kommt es beim Tatentschluss nicht an. Ausschlaggebend ist einzig die Vorstellung des Täters! Des Weiteren werden die objektiven Mordmerkmale gerne beim unmittelbaren Ansetzen geprüft – wohl geleitet von der Vorstellung, dass es sich um tatbezogene Merkmale handelt, die die Handlung näher beschreiben. Der Tatentschluss muss aber alle objektiven Merkmale umfassen, mithin also auch die Mordmerkmale, die Sie im objektiven Tatbestand prüfen würden.

Um Fehler in der Klausur zu vermeiden, sollten Sie die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes auf einen Zettel schreiben und dann hintereinander „abarbeiten“, indem Sie bei jedem Merkmal danach fragen, ob nach der Vorstellung des Täters dieses Merkmal verwirklicht worden wäre.

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Von einem Tatentschluss kann nur gesprochen werden, wenn der Entschluss zur Tat endgültig gefasst wurde. Bei dem „tatgeneigten“ Täter, bei dem das „ob“ der Tatbegehung noch nicht feststeht, fehlt es an der erforderlichen Tatentschlossenheit.[2] Anders zu beurteilen sind die Fälle, in denen der Entschluss zur Tat feststeht, die Ausführung jedoch von bestimmten Bedingungen abhängt.[3]

Beispiel

A begibt sich zu seinem Geschäftspartner B, um diesem die letzte Möglichkeit zu geben, ihm das geschuldete Geld freiwillig zurückzugeben. Für den Fall, dass B seiner Aufforderung nicht nachkommt, plant A, B bewusstlos zu schlagen und das im Safe befindliche Geld an sich zu nehmen.

Hier lag der Tatentschluss des A bereits vor. Von einer Tatgeneigtheit kann nicht gesprochen werden. Die Ausführung hing lediglich von einer Bedingung ab, auf die A keinen Einfluss hatte. In Fällen dieser Art geht man jedoch davon aus, dass der Tatentschluss endgültig gefasst wurde.

Beispiel

A ist bislang noch unentschlossen, ob er an dem neuen Computerspiel, welches gerade auf den Markt gekommen ist, Interesse hat. Er überlegt jedoch, dass er für den Fall, dass ihn dieses Spiel tatsächlich interessiert, das Taschengeld seines Bruders zum Kauf verwenden könnte, da er selbst pleite ist und das Computerspiel nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann. Vorsorglich schaut er schon einmal in der Schreibtischschublade seines Bruders nach, ob das Geld ausreichen würde.

Hier liegt noch kein Tatentschluss vor, da A sich noch nicht sicher ist, ob er das Computerspiel tatsächlich kaufen möchte und zu diesem Zweck dann auch das Geld seines Bruders benötigen würde.

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Wenn Sie Zeit haben, sollten Sie an dieser Stelle das Kapitel „Subjektiver Tatbestand“, dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“, wiederholen.

Hinsichtlich des Vorsatzgrades reicht dolus eventualis, sofern das von Ihnen geprüfte Delikt nichts anderes voraussetzt, wie z.B. § 226 Abs. 2, der zumindest dolus directus 2. Grades verlangt. Der Bezugszeitpunkt ist – wie beim Vorsatz auch – die Vornahme der Tathandlung, also beim Versuch die Handlung oder das Unterlassen, welches das unmittelbare Ansetzen ausmacht und welches Sie im Obersatz benannt haben.

Beispiel

„A könnte sich des versuchten Mordes gem. §§ 211, 212, 22, 23 Abs. 1 strafbar gemacht haben, indem sie Gift im Rotwein auflöste und M das Getränk überreichte.“

Da es beim Tatentschluss nur auf die Vorstellung des Täters ankommt, ist § 16 Abs. 1 ohne nennenswerte Bedeutung, da dieser voraussetzt, dass der Täter einen Umstand nicht kennt, den er tatsächlich objektiv verwirklicht hat. Ist dies beim Tatentschluss der Fall, dann war der Tatentschluss schlichtweg nicht auf die Verwirklichung dieses Tatbestandes gerichtet und ist somit zu verneinen. Auch der error in objecto vel persona ist unproblematisch. Zu fragen ist nur danach, ob der Täter zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens den Tatentschluss hatte, das anvisierte Objekt zu verletzen.

2. Teil Versuch und Rücktritt des AlleintätersB. Versuch › III. Untauglicher Versuch in Abgrenzung zum Wahndelikt

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