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1. Berechnung anderer als allgemeiner Krankenhausleistungen

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In einer Wahlleistungsvereinbarung darf nur die Berechnung von Leistungen vereinbart werden, die nicht allgemeine Krankenhausleistungen sind (§ 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG). Allgemeine Krankenhausleistungen sind Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind, § 2 Abs. 2 S. 1 KHEntgG.[6] Dies ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu beurteilen.[7] Die Behandlung durch den Chefarzt ist im vorliegenden Fall nicht zwingend medizinisch indiziert, sodass dies eine Wahlleistung darstellt.

Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

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