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5. Schriftform, § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG

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Die Wahlleistungsvereinbarung könnte gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig sein. Dazu müsste eine Form gesetzlich vorgeschrieben und diese im Einzelfall nicht eingehalten worden sein. § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG bestimmt, dass Wahlleistungen vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren sind, ebenso wie die Unterrichtung über die entsprechenden Entgelte schriftlich zu erfolgen hat, § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KHEntgG. Schriftform i.S.d. § 126 Abs. 1, 2 BGB erfordert eine eigenhändige Namensunterschrift beider Parteien auf derselben Urkunde. Dies ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn alle die Wahlleistung betreffenden Erklärungen in derselben Urkunde niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet sind.[8] Zwar kreuzte P „gesondert berechenbare ärztliche Leistungen“ in dem vorgelegten Formular an. Dieser Antrag wurde jedoch nur von P unterschrieben. Mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses ist die Wahlleistungsvereinbarung gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig. Schließlich lagen im konkreten Fall auch nicht mehrere Wahlleistungsvereinbarungen im Sinne gleichlautender Urkunden vor, sodass dem Schrifterfordernis auch nicht dadurch genüge getan wurde, dass jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnete, § 126 Abs. 2 S. 2 BGB.

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