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c) Unterrichtung des Patienten über Inhalte und Entgelte der Wahlleistungen

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Ferner ist die Patientin vor Abschluss der Wahlarztvereinbarungen über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten, § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KHEntgG. P wurde schriftlich über das zu entrichtende Entgelt und die Wahlleistung informiert.

Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

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