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II. Wirksamer Arztzusatzvertrag zwischen P und C gem. § 630a BGB

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Zusätzlich zur Wahlleistungsvereinbarung müssten P und C einen Arztzusatzvertrag in Form eines Behandlungsvertrages, § 630a BGB, geschlossen haben. Dies geschah zumindest konkludent durch den persönlichen Kontakt zwischen P und C und die Vereinbarung der Operation durch C. Der Arztzusatzvertrag bedarf im Gegensatz zur Wahlleistungsvereinbarung nicht der Schriftform und ist folglich auch wirksam.

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