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Fall 3 Der Scheinkassenpatient

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(BGH, Urt. v. 28.4.2005 – III ZR 351/04)

M ist Mutter der sechs Jahre alten T. M kümmert sich seit jeher um ihre Tochter und ist nicht weiter erwerbstätig, sodass sie selbst über keine eigenen Einkünfte verfügt. Aufgrund eines medizinischen Notfalls liefert M ihre Tochter T in ein Krankenhaus, dessen Träger die Stadt S ist, zur stationären Behandlung ein. Dabei gibt sie an, dass der Vater V der T (und Ehemann der M) gesetzlich krankenversichert sei. Damit bestehe seitens der gesetzlichen Krankenversicherung (GK) auch Versicherungsschutz für die gemeinsame Tochter T.

Der „Aufnahmevertrag“, der M vorgelegt wird, ist wie folgt formuliert: „Ich beantrage für meine Person/für den oben bezeichneten Patienten die Gewährung der Regelleistung im Krankenhaus. […] Ich erkenne hiermit die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Hausordnung für die Patienten sowie den Pflegekostentarif in der jeweils gültigen Fassung an.“

M unterschreibt diesen „Aufnahmevertrag“, nach welchem sie für die Tochter bestimmte Regelleistungen im Krankenhaus beantragt und zugleich die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses K anerkennt.

In § 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, welche M unmittelbar ausgehändigt worden waren, heißt es dabei, dass ein Kassenpatient, der Leistungen des Krankenhauses in Anspruch nimmt, die nicht durch die Kostenübernahme einer Krankenkasse gedeckt sind, als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für diese Leistungen verpflichtet ist.

Eine Behandlung der T findet statt. Dabei umfasst die Behandlung ausschließlich Regelleistungen und keine Sonderleistungen. Die gesetzliche Krankenkasse GK übernimmt die Kosten der Behandlungen nicht. Es habe keine Versicherung des V bestanden und damit auch keine Familienversicherung für T als dessen Kind.

Hat der Träger des Krankenhauses S vertragliche Ansprüche auf Zahlung der Behandlungskosten gegen T, M und/oder V?

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