Читать книгу Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook - Silvia Deuring - Страница 87

a) Eigene Willenserklärung der T

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Eine ausdrückliche Annahme des Angebots fehlt. In Betracht kommt eine konkludente Annahme durch T. Dies kann jedoch offenbleiben, soweit die Willenserklärung ohnehin nichtig wäre. Nichtig ist insbesondere die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen, § 105 Abs. 1 BGB. T war zum Zeitpunkt der Behandlung sechs Jahre alt, gemäß § 104 Nr. 1 BGB damit geschäftsunfähig. Folglich kann dahinstehen, ob der Tatbestand der Willenserklärung erfüllt ist, denn sie wäre ohnehin nichtig.

Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook

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