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A. Ansprüche der Stadt S gegen T I. Anspruch der Stadt S auf Zahlung der Behandlungskosten aus § 630a Abs. 1 BGB

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Die Stadt S könnte einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten gegen T aus § 630a Abs. 1 BGB haben. Dies setzt voraus, dass ein wirksamer Behandlungsvertrag zwischen der Stadt S und der T geschlossen wurde. Ein Vertragsschluss bedarf zweier sich deckender Willenserklärungen, namentlich Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB).

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