Читать книгу 13 Mordfälle und eine Amour Fou - Stefan Hohler - Страница 9
Hanfpapst
ОглавлениеRobert Frommherz war als «Hanfpapst» ein Winterthurer Stadtoriginal und wurde von vier Jugendlichen im Mai 2014 in seiner Wohnung überfallen. Einer der Täter schlägt den 53-jährigen Schweizer brutal zusammen und filmt den Sterbenden. Die drei Mittäter alarmieren aus Feigheit nicht die Sanität. Ein Paradebeispiel von unterlassener Nothilfe.
Reza ist 21 Jahre alt, hat keine Ausbildung, keine Wohnung, kein Geld und lebt abwechselnd bei der Mutter oder seinen älteren Schwestern. Er raucht täglich vier Joints, den ersten gleich nach dem Aufstehen, hängt mit seinen Kollegen herum und hat schon ein beträchtliches Vorstrafenregister wegen einfacher Körperverletzung, Angriff, Drohung und Sachbeschädigung. Reza hat als Zwölfjähriger zusammen mit seiner Mutter und den zwei Schwestern den Iran verlassen, die Familie floh aus politischen Gründen in die Schweiz. Die Mutter ist Primarlehrerin, der Vater lebt nicht mehr. In dieser neuen Umgebung kam Reza nicht zurecht. Er bricht die Schreinerlehre ab, wird arbeitslos und streitet mit der Mutter. Auch im Jugendheim, in das er wegen der Probleme mit der Mutter eingewiesen wird, kommt es immer wieder zu Zwischenfällen: Seine Wutausbrüche, das Kiffen und sein Rumhängen führen zum Rauswurf.
Kein Wunder, dass Reza sofort Feuer und Flamme ist, als ihm sein Kollege Pedro per SMS mitteilt: «Hüt gömmer eine go abzocke!» Pedro, ein Schweizer Lehrling, der ebenfalls wie Reza täglich kifft, will den Hanfdealer Robert Frommherz «ausnehmen». Als regelmässiger Kunde dieses selbsternannten «Hanfpapstes» weiss er, dass der 53-Jährige im Kühlschrank seiner kleinen Einzimmerwohnung in Winterthur stets einen grossen Vorrat an Marihuana lagert. Am Tag des Überfalls hatte der Lehrling keine Lust gehabt zu arbeiten und meldete sich beim Lehrmeister krank. Er hatte schon am Vormittag beim «Hanfpapst» ein Gramm Marihuana für 15 Franken gekauft und war dabei auf die fatale Idee gekommen, Frommherz auszunehmen. Pedros Plan: Drei Kumpels sollen Frommherz festhalten, während er den Stoff aus dem Kühlschrank klaut.
Als sich Pedro, Reza und zwei weitere – noch minderjährige – Kollegen am Winterthurer Hauptbahnhof treffen, sind sie gut gelaunt. Das Quartett stellt sich den Coup einfach vor: Den Dealer ausnehmen, ab und davon und nachher einen schönen Joint drehen. Easy. Als Reza später im Bus auf dem Weg zu Frommherz betont, dass er keine Probleme habe, dem Typen eins «ins Gesicht zu langen», machen sich die drei anderen keine weiteren Gedanken.
Robert Frommherz war ein Winterthurer Stadtorginal und Behördenschreck. In den Medien zeigte er sich lachend mit einem dicken Joint in den Händen, oder er trug eine Mütze oder ein T-Shirt mit dem Cannabis-Symbol. Sein selbstgewählter Name lautete «Swiss Hanfpapst, Freiheitskämpfer & Hanfpionier Mr. Heart». Als «Hanfpapst» stieg er in den 1990er-Jahren zum Medienstar auf, weil er – nach eigener Aussage – die ganze Schweiz mit legalen Hanfprodukten belieferte. Diese Tätigkeit nahm erst ein Ende, als die Polizei in seinem Auto und in seinem Laden zwölf Kilogramm Marihuana entdeckte.
Frommherz nutzte seine Popularität. Er kandidierte für den Winterthurer Stadtrat und war sich auch nicht zu schade, an einem Casting der Boulevardzeitung Blick teilzunehmen, bei dem ein «achter» Bundesrat gesucht wurde. «Ich engagiere mich, dass Hanf als Rohstoff in der Schweiz wieder die Bedeutung bekommt, die er verdient» sagte er. Robert Frommherz war zudem ein bekennender Frauenhasser, 2012 trat er als Mitglied dem Verein «Antifeministen» bei. Sein Frauenhass ist wohl auf seine Scheidung 2003 zurückzuführen. Er wurde damals aus seiner Wohnung gewiesen und für geisteskrank erklärt. «Ich habe auf Hundematten und in Kellern geschlafen.» Seither lebte der Vater eines erwachsenen Sohnes von der IV-Rente. Aber auch bei den Antifeministen polarisierte er und zerstritt sich mit seinen Vorstandskollegen. Seine Projekte und Ideen versandeten. In den letzten Jahren lebte er als IV-Rentner in einer Einzimmerwohnung in einem Winterthurer Aussenquartier. Die Wohnungseinrichtung war von seinen «Hanffreunden» finanziert worden. Frommherz führte als Kleindealer einen regen Handel mit Marihuana. Seine Wohnung glich einem Bienenstock, in der die Kunden ein- und ausgingen. Nachbarn beschwerten sich über Lärm und Gepolter bis tief in die Nacht. Von einem seiner Lieferanten wurde der Hanfpapst übers Ohr gehauen. So verkaufte ihm ein Dealer in einem vegetarischen Zürcher Restaurant 750 Gramm in Frischhaltefolie verpacktes Marihuana für 3000 Franken. Was Frommherz nicht wusste: Es waren drei gefälschte Tausendernoten, für die der Dealer später verurteilt wurde.
«Frommherz ablenken, schnell rein, Gras klauen und raus.» Clean und effizient sollte in der Vorstellung von Pedro und seinen Kollegen der Raub ablaufen. Was die drei anderen hingegen nicht ahnen konnten, war, dass Reza seinen Satz «Frommherz eins ins Gesicht zu langen» mehr als nur ernst gemeint hatte. Aber es gab kein Zurück mehr. Am Tag des Überfalls vermummt Pedro im Treppenhaus sein Gesicht, indem er seinen Schal bis zu Nase hochzieht, dazu setzt er eine Brille auf und verhüllt seinen Kopf mit der Kapuze seines Hoodies. Doch der dilettantisch organisierte Plan scheitert bereits an der Wohnungstür des Opfers. Als Pedro klingelt und der Hanfpapst die Tür öffnet, erkennt dieser den Lehrling auf Anhieb und begrüsst ihn mit Handschlag als «Gängsterli». Mit dieser Reaktion haben die Täter nicht gerechnet. Nun überschlagen sich die Ereignisse. Reza, der mit den beiden Kumpels hinter Pedro im Treppenhaus stand, zieht einen Pfefferspray hervor und sprüht eine volle Ladung direkt in Frommherzs Gesicht. Lautes Gezeter, tränende Augen. Pedro nutzt blitzschnell das Durcheinander, rennt in der Wohnung zum Kühlschrank, dessen Standort ihm von einem früheren Kauf bei Frommherz bekannt ist und stiehlt aus dem Tiefkühlfach 25 Gramm Marihuana. Dann stürzt er Hals über Kopf aus der Wohnung, die beiden Kumpels hinter ihm her.
Das Winterthurer Stadtoriginal Robert Frommherz alias «Hanfpapst».
Bild: Facebook
Reza flüchtet nicht. Er steht allein im Zimmer vor Frommherz, der wegen des Pfeffersprays kaum etwas sieht, weil ihm die Augen überlaufen. Der Hanfpapst fuchtelt herum, schreit voller Wut «Spinnet ihr eigentlich!», packt eine Schere und will sich verteidigen. Reza schlägt sie ihm daraufhin mit einem Fusstritt aus der Hand und prügelt plötzlich wie von Sinnen mit den Fäusten auf das Gesicht des Hanfpapstes ein. Die Schläge sind so brutal, dass sich Reza dabei den rechten Daumen und Ringfinger bricht. Frommherz taumelt, fällt nach hinten und schlägt mit dem Kopf ungebremst auf den harten Holzboden. Er liegt, schutzlos und unfähig sich zu wehren, auf dem Rücken, währenddessen Reza auf seinen Oberkörper hockt und ihn zu würgen beginnt. Dann steht der junge Mann auf und tritt mit seinem linken Schuh mit voller Wucht ins Gesicht von Frommherz. Die Rechtsmediziner konnten später den exakten Abdruck der Schuhsohle auf der linken Wange des Opfers identifizieren. Als wäre das alles noch nicht genug, zückt Reza sein Handy und filmt das blutende und röchelnde Opfer zwischen seinen Beinen. Stunden später stirbt Frommherz einen qualvollen Tod in seiner Wohnung.
Wie es zu dieser Gewaltorgie kommen konnte, zeigen später die psychiatrischen Untersuchungen und die sind erschreckend. Reza hat eine schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung. Er erfülle alle Diagnosekriterien für diese Krankheit, schreibt der Psychiater im Gutachten und nennt herzloses Unbeteiligtsein, Verantwortungslosigkeit, Missachtung sozialer Regeln und Normen, geringe Frustrationsgrenze, niedere Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten, Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein, gepaart mit massivem Cannabismissbrauch.
Während Reza Frommherz in dessen Wohnung noch mit roher Gewalt traktiert, warten die drei Kumpels in der Nähe des Mehrfamilienhauses ungeduldig auf ihn. Ihnen ist unwohl, sie spüren, dass der Raub total aus dem Ruder gelaufen ist – spätestens dann, als einer der Drei Reza in der Wohnung anruft und fragt, was los sei. Reza antwortet: «De Hanfpapst schlaft jetzt.» Er fordert sie auf, wieder in die Wohnung zu kommen. «Nein, komm herunter», antwortet der Kumpel. Kurze Zeit später schliesst sich Reza den Dreien wieder an. Zuvor hat er noch weitere 15 Gramm Marihuana mitgenommen, das portioniert in der Wohnung lag. Voller Stolz klaubt er mit blutverschmierten Händen sein Handy aus dem Hosensack und sagt «Hey lueged» und spielt das Video ab, auf dem Frommherz im Todeskampf zu sehen ist. «Ich war schockiert», sagte Pedro später am Prozess, «Frommherz blutete stark, aber er lebte noch.» Er habe das Video nur kurz angeguckt, dann habe er wegschauen müssen. Auch die beiden Kumpels waren «mega» schockiert, wie sie in der Untersuchung zu Protokoll gaben: «Ich habe die ganze Nacht nicht schlafen können, die Bilder verfolgten mich.» Frommherz habe Blut gespuckt, sein ganzes Gesicht sei blutverschmiert gewesen. Sie fragen Reza mehrmals, ob Frommherz wieder aufstehen würde. Reza beruhigt sie: «Der wird schon wieder aufstehen.» Danach teilen sie sich die Beute, wobei Reza die 15 Gramm Marihuana für sich behält, die er später gestohlen hatte. Auch die Schere nimmt er mit und wirft sie weg. Anschliessend löscht er den Film vom Handy und die vier Räuber trennen sich.
Reza (Name geändert) vor dem Bezirksgericht Winterthur.
Illustration: TA-Gerichtszeichnerin Julia Kuster.
15 Stunden nach dem Raubüberfall wird Frommherz in der Wohnung von einer Bekannten gefunden. Jede Hilfe kam zu spät, der Hanfpapst war tot. Anfänglich tappte die Polizei im Dunkeln, bis Pedro und ein Kollege eine Woche nach der Tat sich in Begleitung eines Anwalts bei der Polizei meldeten und ein Geständnis ablegten. Ihr schlechtes Gewissen hatte sie geplagt, nachdem in den Medien gross über den brutalen Tod berichtet wurde. Kurz darauf verhaftete die Polizei auch Reza bei einer seiner Schwestern und den vierten Komplizen. Auf der Flucht hatte Reza in einem Chat an Freunde geschrieben «Bin öppis am erledige gsi, ha ha ha» und berichtete von der schmerzenden Hand.
Vor Gericht ist Reza überfreundlich und spricht den Oberrichter gar mit «Euer Ehren» an. Von echter Reue ist wenig zu spüren. Es sei ein Unfall gewesen, er habe sich gewehrt, als Frommherz eine Schere packte, sagte Reza. Er sprach von einer «Schockstarre» in der er sich befand, als er den Hanfpapst mit der Schere in der Hand sah. Für seine Anwältin war es deshalb nur eine fahrlässige Tötung. Davon wollten die Oberrichter nichts wissen. Sie verurteilten – wie schon das Bezirksgericht Winterthur zuvor – den voll schuldfähigen Iraner wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, wobei die Tötung «nahe bei Mord» liege. Die Strafe wäre sogar noch höher ausgefallen. Weil aber der Staatsanwalt nach dem ersten Urteil vor dem Bezirksgericht keine Anschlussberufung gemacht hatte, konnte das Obergericht nicht über das Mass der Vorinstanz hinausgehen.
Das Obergericht schob die Strafe zugunsten einer geschlossenen stationären Massnahme auf, der so genannten kleinen Verwahrung. Denn die Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte sei hoch, schrieb der Gerichtspsychiater im Gutachten. Reza brauche eine intensive psychiatrische Behandlung, neige er doch seit seiner Kindheit zu aggressivem und gewalttätigem Verhalten. Weder Strafen noch Therapien hätten in der Vergangenheit eine Besserung bewirkt.
Das Gericht ordnet eine so genannte «kleine Verwahrung» an, wenn beim verurteilten Täter eine schwere, behandlungsfähige psychische Störung vorliegt, die mit seinem Verbrechen oder Vergehen zusammenhängt. Zudem muss beim Täter Flucht- oder Wiederholungsgefahr bestehen. Die Therapie wird in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik oder in einer psychiatrischen Abteilung in einem Gefängnis durchgeführt. Ziel der kleinen Verwahrung ist es, die psychische Störung des Täters zu behandeln, so dass sich die Rückfallgefahr senken lässt. Die Dauer der Therapie beträgt grundsätzlich höchstens fünf Jahre, sie kann aber um jeweils höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden. Die Strafe wird zugunsten der Therapie aufgeschoben, und der mit der Therapie verbundene Freiheitsentzug wird auf die Strafe angerechnet.
Bei einer Verwahrung dagegen steht die Sicherheit im Vordergrund. Hier wird die Strafe nicht aufgeschoben, sondern der verurteilte Täter muss sie vorweg absitzen. Vor Antritt der Verwahrung muss mittels eines psychiatrischen Gutachtens zuerst geprüft werden, ob die Voraussetzungen dafür immer noch gegeben sind. Der Verurteilte kann bedingt frühzeitig aus der Verwahrung entlassen werden, wenn zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Dies muss das Gericht überprüfen, welches die Verwahrung ausgesprochen hat.
Robert Frommherz hätte nicht sterben müssen, wenn die drei Kollegen von Reza sich nicht feige vom Tatort davongeschlichen, sondern die Rettungskräfte alarmiert hätten. Pedro und seinen beiden Mittätern musste klar gewesen sein, dass Frommherz im Sterben lag, als sie die Fotos und das Video auf dem Handy angeschaut hatten. Ansonsten hätten sie Reza nicht unzählige Male gefragt, ob er davon ausgehe, dass der Hanfpapst wieder aufstehe. «Wäre der Rettungsdienst frühzeitig gerufen worden, wäre der tödliche Verlauf des Sturzes mit grosser Wahrscheinlichkeit abwendbar gewesen», heisst es im Obduktionsgutachten. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte Pedro wegen unterlassener Nothilfe und weiteren Delikten zu einer vergleichsweise glimpflichen bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten. «Es wäre zumutbar gewesen, anonym die Polizei oder die Sanität anzurufen», sagte der Richter und sprach von einem Paradebeispiel von unterlassener Nothilfe. Den zwei minderjährigen Kollegen wurde der Prozess vom Jugendgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemacht.
Frommherz ist nicht an den Gesichtsverletzungen, sondern an den Folgen des Sturzes mit Schädelbruch und anschliessender Hirnblutung gestorben. Seine Freunde verabschiedeten ihn mit einer Todesanzeige in den Zeitungen mit folgenden Worten: «Es gibt keinen perfekten Menschen, nur perfekte Absichten.»
Wie entsteht ein Urteil? Bei der Festsetzung einer Strafe ist das Gericht an die Vorgaben des Strafgesetzbuches gebunden. Jede Straftat hat ihren eigenen Strafrahmen – bei einer vorsätzlichen Tötung beispielsweise liegt die Strafe im Normalfall zwischen fünf und zwanzig Jahren. In diesem Bereich hat das Gericht einen grossen Ermessensspielraum. Entscheidend ist dabei das Verschulden des Täters. Dabei berücksichtigen die Richter neben dem Verschulden auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse. Unterschieden wird zwischen der Tat- und der Täterkomponente.
Bei der Tatkomponente werden das Ausmass des verschuldeten «Erfolges» (z. Bsp. die Höhe der Beute), die Art und Weise des Vorgehens (Einsatz von Waffen? etc.), aber auch die Rolle des Täters (Chef? Gehilfe?) beurteilt. Zudem wird neben dem Tatmotiv geschaut, ob der Täter mit direkten Vorsatz gehandelt hat oder seine Tat bloss inkaufgenommen hat.
Bei der Täterkomponente beachtet das Gericht das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat. Allfällige Vorstrafen wirken sich auf die Strafe ebenso aus, wie – unter umgekehrten Vorzeichen – echte Einsicht und Reue.
Ausgehend von der objektiven Tatschwere bewertet der Richter die subjektive Tatschwere. Aus der Gesamteinschätzung des Tatverschuldens legt das Gericht eine sogenannte hypothetische Einsatzstrafe fest. Diese kann aufgrund erschwerender oder mildernder Umstände erhöht oder reduziert werden. Einsicht, Reue oder eine verminderte Schuldfähigkeit wirken sich strafreduzierend aus. Mehrere Straftaten oder (einschlägige) Vorstrafen sowie Delinquieren während der Probezeit wirken sich dagegen straferhöhend aus.
Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetz definierten Strafrahmens festzulegen. Liegen aussergewöhnliche Umstände vor, kann das Gericht den Strafrahmen verlassen – nach oben um maximal die Hälfte des angedrohten Strafmasses, nach unten praktisch unbeschränkt.
Das nach geheimer Beratung gefällte Urteil mit einer kurzen mündlichen Begründung wird dem Täter in der Regel noch am Tage des Prozesses mitgeteilt. Manchmal wird es den Parteien auch schriftlich zugestellt.