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§ 3Verwaltungsrechtsverhältnis und subjektives öffentliches Recht I.Das Verwaltungsrechtsverhältnis 1.Grundstruktur des Verwaltungsrechtsverhältnisses

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69Häufig wird das Verwaltungsrecht von den Handlungsinstrumenten der öffentlichen Verwaltung her beurteilt. Zunehmend setzt sich jedoch die Erkenntnis durch, dass für die Verwaltungsrechtsdogmatik zudem das Verwaltungsrechtsverhältnis als Systematisierungsmodell fruchtbar zu machen ist.1

Unter einem Rechtsverhältnis ist eine von der Rechtsordnung geschaffene, besondere Beziehung zwischen mindestens zwei Rechtssubjekten zu verstehen, aus der sich Rechte und Pflichten gegenüber dem jeweils anderen ergeben;2 es handelt sich dabei also zunächst ganz allgemein um jedes von der Rechtsordnung spezifisch geregelte Lebensverhältnis.3

Von einem Verwaltungsrechtsverhältnis ist zu sprechen, wenn mindestens eines der Rechtssubjekte ein Verwaltungsträger ist.4 Da sich die öffentliche Hand auch privatrechtlicher Instrumente bedienen kann (z. B. Abschluss eines Kaufvertrages, § 433 BGB), ist das Verwaltungsrechtsverhältnis nicht darauf beschränkt, dass der Verwaltungsträger öffentlich-rechtliche Handlungsinstrumente gebraucht.

Dieser Offenheit des Verwaltungsrechtsverhältnisses ist entgegengebracht worden, dass es sich hierbei lediglich um eine umfassende analytische Kategorie handele, die kaum etwas ausgrenze und daher als dogmatisches Instrument zur genaueren rechtlichen Erfassung der Fülle der Verwaltungsrechtswirklichkeit nicht geeignet sei.5 In der Tat begründet das Verwaltungsrechtsverhältnis keine Rechte und Pflichten; sondern es ist nur die Summe der wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen den betreffenden Rechtssubjekten.

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