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2.Vorteile des Verwaltungsrechtsverhältnisses
Оглавление70Gerade in dieser Ganzheitlichkeit liegt aber auch die Stärke eines Denkens in Verwaltungsrechtsverhältnissen: Es lässt die spezifischen Rechte und Pflichten in der Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten hervortreten6 und vermag den Blick für die Intersubjektivität des Verwaltungshandelns im Einzelfall zu schärfen.
Dabei werden, gerade weil das Verwaltungsrechtsverhältnis dadurch geprägt ist, dass mindestens eines der beteiligten Rechtssubjekte der öffentlichen Hand zuzurechnen ist,7 auch die besonderen Bindungen, denen diese unterliegt, nicht ausgeklammert. Deshalb sollte auch nicht übersehen werden, dass die „Rechte“ und „Pflichten“ des Staates in Verwaltungsrechtsverhältnissen regelmäßig „Aufgaben“, „Kompetenzen“ und „Bindungen“ sind, jedenfalls sofern es sich nicht um vertragliche Rechtsbeziehungen handelt.
71Auf der Grundlage dieses verwaltungsrechtsverhältnistheoretischen Ansatzes hat sich im Übrigen eine überzeugende Dogmatik vom verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis entwickelt (Rn. 397). Dieser liegt das Bestreben zugrunde, die aus dem Zivilrecht geläufigen Institute des Schuldrechts auf besondere Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Verwaltungsträgern bzw. verschiedenen Verwaltungsträgern untereinander zu übertragen.8
Das Institut des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses kann z. B. eine Haftung entsprechend den Bestimmungen des zivilrechtlichen Schuldrechts begründen, etwa nach den Regeln der positiven Forderungsverletzung. Ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis kann indes nur in besonderen Fällen angenommen werden. Der BGH verlangt, dass eine besonders „enge Beziehung des Einzelnen zum Staat“ besteht und dass das Handeln des Staates Ausfluss einer fürsorgerischen Tätigkeit gegenüber dem Einzelnen ist. Ferner muss ein „Bedürfnis“ für die Anwendung schuldrechtlicher Grundsätze gegeben sein (Rn. 398).9