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3.Das Entstehen von Verwaltungsrechtsverhältnissen

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72Verwaltungsrechtsverhältnisse können entstehen:

– durch Rechtsnorm: z. B. durch eine gemeindliche Satzung, die den Anschluss- und Benutzungszwang an eine Fernwärmeleitung anordnet. In der Folge haben alle Grundstückseigentümer in dem betroffenen Gebiet ihr Heizungssystem an die Fernwärmeleitung anzuschließen und die Fernwärme zu nutzen. Ein anderes Beispiel ist etwa § 1 WPflG, der regelt, wer der allgemeinen Wehrpflicht unterliegt.

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