Читать книгу Pensionskassen - Stefan Wolf - Страница 7

Оглавление

PensionskassenA. Allgemeines (Herrmann/Schwind) › II. Wesen der Pensionskassen (Schwind)

II. Wesen der Pensionskassen
(Schwind)

7

Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Versorgungszusage bedient. Diese arbeitsrechtliche Versorgungszusage seinen Arbeitnehmern gegenüber wird dadurch erfüllt, dass die Arbeitnehmer einen versicherungsrechtlichen, eigenständigen Rechtsanspruch auf Leistungen gegen die Pensionskasse haben. Die Versorgungszusage des Arbeitgebers ist also in den versicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Pensionskasse gekleidet. In der Pensionskasse treffen sich somit also verschiedene Rechtsbeziehungen der drei Rechtssubjekte Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Pensionskasse, die teils unmittelbar Gegenstand eigener Regelungen der Pensionskasse sind, vielfach aber auch außerhalb der Pensionskasse geregelt werden müssen. So wird die arbeitsrechtliche Versorgungszusage im Arbeitsvertrag oder auf Grund von Betriebsvereinbarungen bestimmt (Valutaverhältnis), das Deckungsverhältnis, also die Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers, entweder in der Satzung oder auch auf Grund eigenständiger Verträge zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse geregelt und das Leistungsverhältnis, also die Rechtsansprüche der Arbeitnehmer gegen die Pensionskasse, sind dann Gegenstand der Versicherungsbedingungen. Alle diese Rechtsbeziehungen können nicht isoliert betrachtet, sondern müssen in ihrem Zusammenhang begriffen werden. Pensionskassen sind damit eingebettet in ein arbeitsrechtliches Umfeld, das ihrer versicherungsrechtlichen Ausgestaltung nicht ohne Weiteres zu entnehmen ist. Umgekehrt wird auch die arbeitsrechtliche Versorgungszusage des Arbeitgebers durch die versicherungsrechtliche Ausgestaltung wesentlich bestimmt. Die arbeitsrechtliche Einbettung eines selbstständigen Lebensversicherungsunternehmens macht also das Wesen der Pensionskasse aus.

8

Pensionskasse


[Bild vergrößern]

9

In der Praxis wird das Zusammenwirken arbeitsrechtlicher Verpflichtung und versicherungsrechtlicher Ausgestaltung nicht immer gebührend gewürdigt. Der Arbeitgeber, der schon auf Grund seiner Finanzierungsverpflichtung die Pensionskasse als „sein“ Instrument der betrieblichen Altersversorgung ansieht, muss aber in seiner Entscheidungsfindung die versicherungsrechtliche Ausgestaltung der Pensionskasse beachten, wie z. B. auch die Aufsichtsbehörde die arbeitsrechtlichen Bedürfnisse und Verpflichtungen des Arbeitgebers in ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen sollte.

Pensionskassen

Подняться наверх