Читать книгу Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB) unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsschadens - Steffen Evers - Страница 14

Teil 2 Das Verhältnis der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil – die 4 Möglichkeiten einer Verhältnisbildung

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Inhaltsverzeichnis

A. Heutiges Verständnis – Das „Dogma der Identität“ von Vermögensschaden und Vermögensnachteil (1. Möglichkeit)

B. Ausweitung des Begriffs des Vermögensnachteils durch die neuere Rechtsprechung (2. Möglichkeit)

C. Erfordernis restriktiver Anwendung der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil (3./4. Möglichkeit)

D. Gesamtergebnis: Neuinterpretation des Verhältnisses der Begriffe Vermögensschaden und Vermögensnachteil

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Vermögensschaden und Vermögensnachteil sind die jeweiligen tatbestandlichen Erfolge der wirtschaftsstrafrechtlichen Tatbestände Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB). Einerseits muss der Täter das Vermögen eines anderen „beschädig[en]“, andererseits demjenigen, „dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufüg[en]“. Unklar ist, wie sich die beiden Begriffe zueinander verhalten, in welchem Verhältnis sie stehen. Dazu lassen sich zunächst drei Gestaltungsmöglichkeiten unterscheiden.

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Man könnte meinen, dass ausgehend von der rein sprachlichen Divergenz „Schaden“ auf der einen und „Nachteil“ auf der anderen Seite mit diesen nur etwas Unterschiedliches gemeint sein kann. So kann der Begriff des Nachteils entweder weiter oder enger als der des Schadens ausgelegt werden, wobei der Wortlaut wohl eher auf Ersteres hindeuten mag.[1] Trotz der begrifflichen Unterscheidung sind Rechtsprechung und Literatur aber seit jeher von einer Identität der beiden Begriffe ausgegangen.[2] Stimmt man dem zu, sind aber wiederum verschiedene Abstufungen der Begriffsinhalte möglich, da die Begriffe trotz ihrer Identität enger oder weiter interpretiert werden könnten. Letztlich kommt es aber auch dann, wenn man den Begriffen einen unterschiedlichen Inhalt beimisst, jeweils auf den Vergleichsmaßstab, den Inhalt des jeweiligen Konträrbegriffs an, so dass ausgehend davon unzählige Möglichkeiten des Verhältnisses der Begriffe existieren.

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Die vorliegende Untersuchung geht diesbezüglich von vier zentralen Möglichkeiten aus:

1. Möglichkeit: Identität der beiden Begriffe in ihrer Auslegung durch die ganz herrschende Meinung: „Dogma der Identität“ (Rn. 24 ff.)
2. Möglichkeit: Ausweitung des Nachteilsbegriffs über die herrschende Dogmatik zum Begriff des Vermögensschadens hinaus (Rn. 276 ff.)
3. Möglichkeit: Einschränkung beider Begriffe unter Aufrechterhaltung des „Dogmas der Identität“ (Rn. 325 ff.)
4. Möglichkeit: Restriktion allein des Nachteilsbegriffs über eine bereits beim Begriff des Vermögensschadens vorgenommene Einschränkung hinaus (Rn. 484 ff.)
Das Verhältnis des Vermögensnachteils bei der Untreue (§ 266 StGB) zum Vermögensschaden beim Betrug (§ 263 StGB) unter besonderer Berücksichtigung des Gefährdungsschadens

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