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3.1 Gewerbesteuerliche Organschaft

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Ist ein Unternehmen nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes[51] finanziell in ein anderes Unternehmen eingegliedert und wurde zwischen beiden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen, liegt nach § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG auch für die Gewerbesteuer ein Organschaftsverhältnis vor.

Nach den Grundsätzen der Organschaft ist der Gewerbetrieb des Organträgers Steuergegenstand und Steuerschuldner i.S.d. § 5 GewStG. Die Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft werden zusammen- und dem Organträger zugerechnet.

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Aus diesem Grund sind die Unternehmensverträge dahingehend zu untersuchen, ob die Kriterien für die gewerbesteuerliche Organschaft erfüllt sind. Wird dem Gewinnabführungsvertrag die steuerliche Anerkennung versagt, haben beide Beteiligten ihren Gewerbeertrag der Besteuerung zu unterwerfen. Dies kann im Rahmen einer Betriebsprüfung zu einem nachträglichen Steueraufwand führen.

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