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3.2 Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen

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Der nach den Vorschriften des KStG ermittelte Gewinn ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Da mit der Gewerbesteuer die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Gewerbebetriebes berücksichtigt werden soll, werden zum körperschaftsteuerlichen Gewinn bestimmte im GewStG definierte Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen.[52] Art und Umfang dieser Korrekturen sind zu beurteilen.

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Ein besonderes Augenmerk ist auf die Hinzurechnungen des § 8 Nr. 1 GewStG zu richten, wobei neben der korrekten Berücksichtigung aller relevanten Sachverhalte auch die Umsetzung der Ermittlungsmethode nachzuhalten ist. Häufig ist festzustellen, dass Unternehmen an einmal verwendeten Bewertungsverfahren festhalten und zudem schuldrechtliche Verträge hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Relevanz nicht zutreffend beurteilt werden.

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Eine unzutreffende Zuordnung des jeweiligen Aufwandes für Miet- und Pachtzinsen würde zu einer fehlerhaften gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen. Nach der durch das Gesetz vorgegebenen Ermittlungssystematik werden 20 % dieser Aufwendungen für bewegliche und 50 % für unbewegliche Wirtschaftsgüter berücksichtigt.[53]

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Im Bereich der gewerbesteuerlichen Kürzungen können sich insbesondere bei Unternehmen mit sog. „Schachtelbeteilungen“ steuerliche Vorteile ergeben. Derartige Beteiligungen liegen dann vor, wenn ein Unternehmen mit mindestens 15 %, davor mit mindestens 10 %, am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. In diesem Zusammenhang sind ebenfalls die Feststellungen zur Unternehmens- und Beteiligungsstruktur hinsichtlich ihrer möglichen gewerbesteuerlichen Relevanz zu würdigen.

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