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5. Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben

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Die Prüfung dieses Gebietes ist im Wesentlichen eine „Compliance“-Prüfung, deren Umfang sich maßgeblich nach dem Umfang des Personalbestandes der Zielgesellschaft richtet.

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Für den Erwerber können sich in diesem Bereich insbesondere dann steuerliche Risiken ergeben, wenn in der Vergangenheit den Anmeldepflichten nicht nachgekommen wurde oder wenn lohnsteuerlich relevante Sachverhalte nicht zutreffend gewürdigt wurden. Werden im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen, die i.d.R. nicht mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassen, Unregelmäßigkeiten festgestellt, können sich hieraus Risiken für den Erwerber ergeben. Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber nach § 42d EStG für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer an den Fiskus.

Schwerpunkte der Lohnsteueraußenprüfung sind regelmäßig

Besteuerung aller lohnsteuerpflichtigen Bezüge,
zutreffende Berechnung und Einbehaltung der Lohnsteuer,
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer,
Erfüllung von Anzeige- und Bescheinigungspflichten,
Einhaltung von Mindestlohnvorschriften,
Scheinselbstständigkeit.

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Im Rahmen der Tax Due Diligence sind die elektronisch vorzunehmenden Lohnsteueranmeldungen einzusehen. Zudem ist die zeitnahe Abführung der Steuer zu überprüfen. Der Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer richtet sich nach dem jeweiligen Lohnsteueraufkommen des Vorjahres, ebenso die Meldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Hierbei sollte ein besonderes Augenmerk auf den Umfang von berichtigten Anmeldungen gelegt werden. Der Umfang der Korrekturen bereits einmal eingereichter Anmeldungen kann ein Indiz für Fehleranfälligkeit und fehlende Kompetenz sein.

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Neben der Prüfung der Einhaltung des Meldeverfahrens sollten besondere Risikobereiche analysiert werden. Dazu gehören die Lohnsteuerpauschalierung bei Teilzeitkräften nach § 40a EStG oder Beschäftigungsverhältnisse im Grenzbereich zwischen Selbstständigkeit und Anstellung. Nach § 40a EStG kann der Arbeitnehmer bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. An die Pauschalierung werden jedoch Dokumentations- und Nachweispflichten geknüpft, die regelmäßig Gegenstand von Lohnsteuer-Außenprüfungen sind. Deren Einhaltung ist ebenso zu überprüfen wie die Einhaltung der steuerlichen und ggf. sozialversicherungsrechtlichen Pauschalierungs- bzw. Geringfügigkeitsgrenzen.

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Die Prüfung von Beschäftigungsverhältnissen im Grenzbereich zwischen Selbstständigkeit und Anstellung zielt darauf ab, Risiken zu identifizieren, die sich aus Scheinselbstständigkeiten ergeben. Insbesondere dann, wenn ein Unternehmen verstärkt mit Freiberuflern zusammenarbeitet, z.B. Ingenieuren oder Architekten, können die Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit erfüllt sein. Hierfür sprechen Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber, Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und Einbeziehung in den betrieblichen Ablauf. Der Scheinselbstständige trägt keine Unternehmerinitiative und kein Unternehmerrisiko und erhält ein festes Entgelt.

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Aus einer Scheinselbstständigkeit resultiert für den Erwerber das Risiko, dass für Scheinselbstständige Sozialabgaben abzuführen sind. Lohnsteuerliche Konsequenzen können sich dann ergeben, wenn die Arbeitnehmereigenschaft[58] zu bejahen ist. Der Arbeitgeber haftet dann für die abzuführende Lohnsteuer.

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