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6. Geringe Kapitalausstattung

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Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25 000 EUR betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG) und liegt damit halb so hoch wie bei der AG (§ 7 AktG). Das Stammkapital kann auf jeden beliebig höheren, auf volle EUR lautenden Betrag lauten (§ 5 Abs. 2 GmbHG); die Summe der Geschäftsanteile muss der Ziffer des Stammkapitals entsprechen (§ 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG). Bei Anmeldung der GmbH zum Handelsregister muss lediglich die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt sein (§ 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Die Ausstattung mit Kapital kann über den Mindestbetrag hinaus auch durch Rücklagen oder Gesellschafterdarlehen erfolgen.

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Das Stammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § 5a GmbHG beträgt nur mindestens 1 EUR.

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Darüber hinaus sind Sacheinlagen möglich; sie müssen in voller Höhe erbracht werden und bei der Anmeldung endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Der Wert der Sacheinlage muss in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Nur bei Hinweisen auf eine nicht unwesentliche Überbewertung der Sacheinlage kann das Amtsgericht zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen. In allen anderen Fällen ist die GmbH in das Handelsregister einzutragen (§ 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG). Bei Überbewertung haftet der betreffende Gesellschafter auf die Differenz zu dem wahren Wert (§ 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG).

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Eine verdeckte Sacheinlage liegt gem. § 19 Abs. 4 GmbHG vor, wenn die Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist.[5] Verdeckte Sacheinlagen werden wie ordnungsgemäß vereinbarte und offengelegte Sacheinlagen als wirksam behandelt und einer Differenzhaftung unterstellt: Gem. § 19 Abs. 4 S. 2 GmbHG sind Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Erfüllung wirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt der Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet (§ 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG). Erreicht der Wert der verdeckten Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft bzw. in dem Moment der tatsächlichen Überlassung der Sache den effektiven Wert, ist die Einlagepflicht vollständig erfüllt; anderenfalls liegt nur Teilerfüllung vor und die Differenz ist in bar zu erbringen. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.[6] Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter (§ 19 Abs. 4 S. 4 und 5 GmbHG).

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In den Fällen des sog. Hin- und Herzahlens fließt die auf den Geschäftsanteil bezahlte Summe aufgrund einer vor oder bei der Einzahlung getroffenen Abrede direkt oder indirekt an den Gesellschafter zurück, z.B. als Darlehen.[7] Der Gesellschafter zeichnet zunächst eine Bareinlage; mit diesen bar eingelegten Mitteln erwirbt die GmbH später einen Einlagegegenstand von dem Gesellschafter, so dass die Einlage an diesen zurückfließt.[8] Auch die Fallgruppe des Hin- und Herzahlens ist im GmbHG geregelt (§ 19 Abs. 5).

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