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I. Phasen des Unternehmenskaufs

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Den typischen Unternehmenskauf gibt es in der Praxis nicht. In jeder Transaktion führt eine Vielzahl von Besonderheiten dazu, dass kein Unternehmenskauf dem anderen vollständig gleicht. Gleichwohl haben sich in der Praxis folgende typische Phasen einer Akquisition herausgebildet:

Phase 1 erfasst den Zeitraum vor dem Kontakt zwischen dem potenziellen Erwerber und den Veräußerern des potenziellen Zielunternehmens. Jede Seite bestimmt hier für sich die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für die geplante Transaktion. Der Verkäufer legt die Voraussetzungen fest, unter denen er bereit ist, sein Unternehmen zu veräußern, insbesondere natürlich den angestrebten Verkaufserlös. Der Kaufinteressent dagegen sondiert in dieser Phase geeignete Zielunternehmen und prüft die Möglichkeiten ihres Erwerbs. Hat der Veräußerer den Entschluss, das Unternehmen zu verkaufen, endgültig gefasst, wird er sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit erforderlichen Umstrukturierungen befassen. Solche Umstrukturierungen können notwendig sein, um den Verkaufsgegenstand später leichter aus der Unternehmensgruppe des Veräußerers herauslösen zu können oder ihn auch attraktiver für potenzielle Erwerber zu machen.[1]

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Für das weitere Gelingen einer Transaktion ist der erste Kontakt zwischen den Parteien von entscheidender Bedeutung. In vielen Fällen kennen die Akteure das Marktumfeld genau und wissen, wer als Partner für die angestrebte Transaktion in Frage kommt und wer bei diesem Partner angesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall oder soll das eigene Interesse zunächst nicht publik werden, werden Unternehmensmakler, in der Regel Investmentbanken, mit der Suche eines geeigneten Käufers oder Verkäufers beauftragt.[2] Die Marktuntersuchungen der Investmentbanken ermöglichen es in aller Regel, den „richtigen“ Vertragspartner zu fokussieren und sein wirtschaftliches und rechtliches Umfeld bereits im Vorfeld der Transaktion zu beleuchten. Nach dem ersten Kontakt und bei positiver Reaktion wird meist sehr schnell das weitere Verfahren abgestimmt. Außerhalb von Auktionsverfahren (dazu unten unter Rn. 93 ff.), in denen der weitere Zeitplan und die weiteren Schritte vom Veräußerer vorgegeben werden, empfiehlt sich die Erstellung eines von beiden Parteien getragenen Zeitplans. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn schon zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass gewisse zeitliche Vorgaben in jedem Fall einzuhalten sind, um die Transaktion durchzuführen. Häufig führen z.B. steuerliche Gründe dazu, dass eine Transaktion noch während eines Kalender- oder Geschäftsjahres abgeschlossen werden muss. In Phase 1 werden schließlich auch die weiteren Berater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) ausgewählt und die Verhandlungsteams zusammengestellt.

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Phase 2 ist dann das erste vorvertragliche Verhandlungsstadium. Hier bekunden die Parteien nach Erzielung erster Verhandlungsergebnisse in einem Letter of Intent (LoI)[3] oder einem Memorandum of Understanding (MoU)[4] ihre Absicht, die Transaktion weiterzuführen. Selbstverständlich und angesichts des noch jungen Kontakts der Parteien nicht verwunderlich, steht diese Absicht in aller Regel unter einer Reihe von Vorbehalten, wie zum Beispiel

den zufriedenstellenden Ergebnissen einer nachfolgenden Due Diligence,
dem erfolgreichen Abschluss eines für alle Parteien akzeptablen Kaufvertrages, sowie
der Überwindung bestehender rechtlicher Hindernisse (wie z.B. den Zustimmungen von Kartellbehörden, Aufsichtsorganen oder Gesellschaftern).

Nach Abschluss des LoI/MoU erhält der Erwerbsinteressent in aller Regel schnell Gelegenheit zur Überprüfung und Bewertung des Unternehmens im Rahmen einer Due Diligence.

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Phase 3 umfasst die eigentlichen Vertragsverhandlungen. Einigkeit wird dabei zunächst darüber erzielt werden müssen, wer den ersten Entwurf des Kaufvertrages erstellen kann. In der Folge wird der Kaufvertrag von der anderen Partei überarbeitet und als „Mark-up“ zurückgeschickt. Auf Grundlage eines solchen „Mark-up“ bietet sich die erste – physische – Runde der Vertragsverhandlungen an. In der Praxis wird dieses Prozedere in der Folgezeit mehrfach wiederholt, bis es zum erfolgreichen Abschluss des Vertrages kommt, dem Signing.

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Phase 4 erfasst die Übergangszeit zwischen Signing und Closing (in England oft auch „Completion“). In der Regel ist diese Übergangszeit erforderlich, um

öffentlich-rechtliche Genehmigungen (in erster Linie die Genehmigungen der zuständigen Kartellbehörden) einzuholen,
gesellschaftsrechtliche Genehmigungen einzuholen, und
Verträge zu beenden (typischerweise Ergebnisabführungsverträge, Gesellschaftervereinbarungen etc.) oder zu verlängern (oftmals wichtige Kundenverträge, Verträge zwischen den Verkäufern und dem Zielunternehmen, die auch nach Closing weiterlaufen sollen).

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Zum Closing werden beim Asset Deal[5] die Vermögensgegenstände übertragen, beim Share Deal[6] die Beteiligungsrechte, jeweils gegen Zahlung des Kaufpreises. Daneben sind Publizitätserfordernisse, wie z.B. Registeranmeldungen und Bekanntmachungen, zu erfüllen.

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