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VI. Höhe des Unterhaltsanspruches

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Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruches ist zu beachten, dass nach § 1361 I der nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessene Unterhalt geschuldet ist. Maßgebend ist damit insbesondere der Lebensstandard, den die Ehegatten vor der Trennung erreicht hatten[31]. Eine erste Orientierungshilfe für die vorzunehmende Verteilung des Familieneinkommens bietet die Düsseldorfer Tabelle, ergänzt durch die von den Familiensenaten herausgegebenen Unterhaltsleitlinien. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Unterhalt des getrennt lebenden Berechtigten grundsätzlich zunächst 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten (und die Hälfte der sonstigen Einkünfte). Dem erwerbstätigen unterhaltsverpflichteten Ehegatten wird also ein sog. Erwerbstätigenbonus i.H.v. 1/7 (nach den Leitlinien der süddeutschen Familiensenate: 1/10) belassen, der nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen wird[32].

Nach dieser grundsätzlichen Regelung besteht vorliegend ein Anspruch der F gegen H in Höhe von 1200,– € (= 2800 × 3/7).

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