Читать книгу Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht - Susanne Benner - Страница 87
3. Rechtsfolge
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I.S.d. § 1298 I 2 ist der Schaden zu ersetzen, den die H dadurch erlitten hat, dass sie, in Erwartung der Ehe, Maßnahmen getroffen hat, die ihre Erwerbsstellung betreffen. Die Kündigung ist eine derartige Maßnahme[13].
Nach § 1298 II ist der Schaden jedoch nur insoweit zu ersetzen, als die jeweiligen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
Die Aufgabe einer Arbeitsstelle kann dann nicht als angemessen angesehen werden, wenn sie ohne Absprache mit dem Partner erfolgt ist[14], wenn die Bekanntschaft verhältnismäßig kurz war und eine Eheschließung nicht für die nähere Zukunft vorgesehen war.
Da sich H und T erst dreieinhalb Wochen kannten, sie sich sodann gleich verlobten und H als unmittelbare Folge davon ihre Arbeitsstelle kündigte, ohne dass die Eingehung der Ehe in absehbarer Zeit vorgesehen war und ohne dies mit ihrem Partner abgesprochen zu haben, wird man ihre Kündigung nicht als angemessene Maßnahme qualifizieren können.