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c) Lehre von der Vertrauenshaftung (MM)
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Die Lehre von der Vertrauenshaftung sieht im Verlöbnis ein gesetzliches Rechtsverhältnis, das keine Rechtspflicht zur Eheschließung, sondern einen gesetzlichen Vertrauensschutz der Partner zueinander begründet[6]. Infolgedessen wird lediglich eine konkrete Einsichtsfähigkeit gefordert. Da diese der H zugesprochen werden kann, wäre auch im Sinne dieser Ansicht das Verlöbnis H-T wirksam.