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b) Tatsächlichkeitstheorie (MM)

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Nach der ebenfalls früher vertretenen Tatsächlichkeitstheorie ist im Verlöbnis kein Rechtsgeschäft, sondern nur ein rein soziales Verhältnis zu sehen mit der Folge der Unanwendbarkeit der rechtsgeschäftlichen Vorschriften[5].

Auch nach dieser Theorie wäre das Verlöbnis von H und T wirksam.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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