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Repetitorium und Vertiefung

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I. Eine Ehe ist bereits wirksam geschlossen, wenn sich:

1. zwei volljährige (vgl. § 1303) Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts (vgl. § 1353)
2. vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten
3. gegenseitig den Eheschließungswillen erklären (vgl. §§ 1310, 1311).

Nur wenn elementare Voraussetzungen einer Eheschließung fehlen, also wenn einer der Ehegatten unter 16 Jahre alt wäre oder sich die Ehegatten nicht vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten ihren Eheschließungswillen erklärt hätten, liegt eine sog. Nichtehe vor, die keinerlei Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten begründet[71].

Im BGB befand sich bisher keine Bestimmung dazu, ob die Ehe nur zwei Personen verschiedenen Geschlechts offen stehen sollte oder auch gleichgeschlechtlichen Paaren. Auch das GG stellt in Art. 6 lediglich die Ehe als solche unter besonderen staatlichen Schutz. Das BVerfG entschied jedoch, dass eine Ehe nur von zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingegangen werden kann[72], weshalb auch das BGB bisher so interpretiert wurde.

Gleichgeschlechtliche Paare konnten vom 1.8.2001 bis 30.9.2017 gemäß § 1 a.F. LPartG eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Seit dem 1.10.2017 ist dies nicht mehr möglich, vgl. § 1 LPartG[73]. Gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen sind, können bei den Standesämtern mit ex tunc Wirkung ihre Lebenspartnerschaft i.S.d. § 20a LPartG in eine Ehe umschreiben lassen. Lebenspartner:innen, die keine Ehe eingehen wollen, können ihre Lebenspartnerschaft weiter fortführen. Eherechtliche Änderungen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft getreten sind bzw. in Kraft treten werden, können über § 21 LPartG auch für Lebenspartner:innen Geltung haben.

Neben der neuen Diktion folgt aus der Neufassung des Gesetzes insbesondere auch, dass zwei verheiratete Frauen oder zwei verheiratete Männer gemeinsam Kinder adoptieren können, was bislang nicht möglich war (bisher existierte für eingetragene Lebenspartner:innen nach § 9 VII LPartG lediglich die sog. Stiefkindadoption sowie die Sukzessivadoption, vgl. Rn. 317).

Es besteht weiterhin keine Möglichkeit, bereits mit Geburt des leiblichen Kindes einer der beiden Ehepartner:innen gemeinsam rechtliche Eltern zu werden. Entsprechendes lässt sich für gleichgeschlechtliche Ehepaare nach den derzeitigen Regelungen des BGB erst nach Geburt des Kindes über eine Stiefkindadoption erreichen[74].

Die Formulierung „verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ im § 1353 umfasst vom Wortlaut her intersexuelle Personen, deren Geschlechtseintrag i.S.d. § 22 III PStG offen gelassen wurde, nicht unbedingt explizit. Da durch die Neuregelung des § 1353 jedoch gerade die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung im Hinblick auf Art. 3 III GG verhindert werden sollte[75], muss § 1353 hier, wenn nicht direkt, dann zumindest analog angewendet werden. Sofern der Geschlechtseintrag nicht offen gelassen, sondern die Angabe „divers“ gewählt wurde, was zwischenzeitlich möglich ist, vgl. dazu Rn. 16, stellt sich diese Problematik nicht mehr, denn dann existiert ja ein Geschlechtseintrag im Sinne eines dritten Geschlechts[76].

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II. Eine Ehe kann gemäß § 1313 und § 1564 durch eine richterliche Entscheidung, also einen Eheaufhebungs- bzw. Scheidungsbeschluss (Gestaltungsakt) oder durch den Tod eines der Ehegatten beendet werden. Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ist in § 15 LPartG geregelt. Jede Entscheidung in Familiensachen erfolgt gemäß § 116 FamFG durch Beschluss.

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III. Die Aufhebung einer Ehe mit ex nunc Wirkung (vgl. § 1313) kommt nur in Betracht, wenn die Aufhebungsvoraussetzungen erfüllt sind[77]:

1. Aufhebungsgrund i.S.d. § 1314 I, II
2. Antragsberechtigung i.S.v. § 1316
3. Antragsfrist i.S.d. § 1317
4. Kein Ausschluss i.S.v. § 1315 oder z.B. Art. 226 I EGBGB

Zu den Folgen der Aufhebung vgl.: § 1318.

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IV. Eine Ehe kann gemäß § 1565 I geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip). Voraussetzungen einer Ehescheidung:

1. Scheitern der Ehe Das Scheitern einer Ehe kann auf die folgenden drei Arten nachgewiesen werden:

a) durch die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 I bei einjährigem Getrenntleben und dem Einverständnis beider Ehegatten
b) durch die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 II bei dreijährigem Getrenntleben
c) durch den unmittelbaren Nachweis einer positiven Feststellung des Scheiterns der Ehe nach § 1565 I 2 durch Eheanalyse und Eheprognose.

2. vor Ablauf des Trennungsjahres: unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II

3. kein Eingreifen der Härteklauseln des § 1568, 1. und 2. Fall

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, die eine Scheidungsantragsschrift erfüllen muss, sind in § 133 FamFG enthalten.

In Bezug auf die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft i.S.d. LPartG gilt: §§ 133, 269 Nr. 1, 270 I FamFG.

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V. Zu den Scheidungsfolgen gehören:

1. Nachehelichenunterhalt i.S.d. §§ 1569 ff.
2. Zugewinnausgleich i.S.v. § 1378 i.V.m. §§ 1372 ff.
3. Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 i.V.m. dem VersAusglG
4. Einigung in Bezug auf die Ehewohnung i.S.d. § 1568a und Verteilung der Haushaltsgegenstände i.S.d. § 1568b

beim Vorhandensein von gemeinsamen Kindern könnten Regelungen für folgende Punkte erforderlich werden:

5. Kindesunterhalt i.S.d. §§ 1601 ff. (Die Kindesunterhaltsansprüche werden i.d.R. erst bei Trennung oder Scheidung der Eltern relevant, da der Kindesunterhalt von gemeinschaftlichen Kindern, sofern beide Eltern ihrer Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, nachkommen, von § 1360 miterfasst wird, wobei sich zugunsten des Kindes aus § 1360 kein eigenes Forderungsrecht herleiten lässt[78]).
6. Sorgerecht (steht grundsätzlich beiden zu, die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil kann unter den Voraussetzungen des § 1671 I erreicht werden)
7. Umgangsrecht i.S.d. § 1684 (bei Stiefkindern kann sich das Umgangsrecht aus § 1685 II herleiten lassen)
8. Kindesherausgabe i.S.v. § 1632

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VI. Folgende Voraussetzungen bestehen für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich[79] unter Lebenden i.S.v. § 1378 I i.V.m. §§ 1372 ff. (ggf. i.V.m. § 6 LPartG):

1. Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft i.S.v. § 1363
2. Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten (beim Zugewinnausgleich im Todesfall gilt: § 1371)
3. Bestehen einer Zugewinnausgleichsforderung: (Zugewinn [= Endvermögen-Anfangsvermögen] des Anspruchsgegners – Zugewinn [= Endvermögen-Anfangsvermögen] des Anspruchsstellers) : 2 = Höhe der Ausgleichsforderung
4. kein Ausschluss gemäß § 1381
5. keine Verjährung

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VII. Kontrollfragen (Nennen Sie bitte möglichst jeweils die maßgeblichen Normen!)

1. Welche elementaren Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Ehe wirksam geschlossen werden kann? (Rn. 16, 99)
2. Konnten verschieden geschlechtliche Paare eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen? (Rn. 99)
3. Unter welchen Voraussetzungen kommt die Aufhebung einer Ehe in Betracht? (Rn. 101)
4. Wann liegt eine unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II vor? (Rn. 25 ff.)
5. Was bedeutet Bedürftigkeit i.S.d. §§ 1570 ff.? (Rn. 34 ff.)
6. Was bedeutet Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen? (Rn. 42, 86)
7. Welche Unterhaltsverpflichtungen können grundsätzlich bestehen? (Rn. 30, 80, 191 ff., 591 ff.)
8. Welches Grundschema lässt sich bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen generell zu Grunde legen? (Rn. 195)
9. Wem können Umgangsrechte zustehen? (Rn. 92 f.)
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