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1. Vorliegen eines wirksamen Verlöbnisses
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Fraglich ist zunächst, ob, infolge der Minderjährigkeit der H, überhaupt ein wirksames Verlöbnis vorgelegen hat. Unter Verlöbnis versteht man allgemein das ernsthafte wechselseitige Versprechen zweier Personen, künftig eine Ehe miteinander eingehen zu wollen, wodurch ein familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis begründet wird[2].
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Exkurs/Vertiefung:
Das LPartG sah nicht bereits seit seinem Inkrafttreten, sondern erst seit dem 1.1.2005 die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Partner:innen vor, ein Verlöbnis einzugehen, also sich nach § 1 III a.F. LPartG zu versprechen, eine (eingetragene) Lebenspartnerschaft begründen zu wollen[3]. Seit dem 1.10.2017 kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr eingegangen werden, es besteht jedoch für alle Paare (ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich), die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen, so dass für alle auch die Verlöbnisregelungen des BGB Geltung haben, vgl. auch Rn. 99.
Zur Frage, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen darüber hinaus an ein solches Versprechen zu stellen sind, damit es als Verlöbnis i.S.d. §§ 1298 ff. qualifiziert werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Die insoweit vertretenen Theorien können für die Frage relevant werden, ob sich H trotz ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit verloben konnte.