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F. Ehename

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Die Regelung zum Ehenamen findet sich in § 1355. Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann seinen Namen behalten oder aber den früheren annehmen, vgl. § 1355 V, ohne dass der andere Ehegatte insoweit eine Einwirkungsmöglichkeit hat.

Das Anliegen der J, ihrem Mann die weitere Führung ihres Namens zu verbieten, wird sich daher nicht durchsetzen lassen.

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Exkurs/Vertiefung:

Während es nach den bis 1. Juli 1998 geltenden §§ 55 ff. EheG noch möglich war, dem anderen Ehegatten die weitere Führung des eigenen Namens zu verbieten, existiert eine entsprechende Regelung heute nicht mehr.

Da es mit Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG nicht vereinbar ist, dass nach § 1355 II der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann[67], wurde § 1355 mit Wirkung zum 1.1.2005 entsprechend geändert, d.h. also, dass der durch frühere Eheschließung (Eingehung einer Lebenspartnerschaft, vgl. § 3 I LPartG) erworbene Name an den/die neue Partner:in weitergegeben werden kann.

Nicht möglich ist es nach deutschem Recht, dass beide Ehegatten als Familiennamen einen Doppelnamen führen, der aus beiden Namen zusammengesetzt ist[68].

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