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a) Familienrechtliche Theorie (MM)

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Nach der familienrechtlichen Theorie ist das Verlöbnis ein Vertrag eigener Art (sui generis). Gefordert wird danach keine Geschäftsfähigkeit i.S.d. §§ 104 ff., sondern eine besondere Verlöbnisfähigkeit in Form einer individuellen geistigen Reife bzw. Ehemündigkeit[4].

Nach dieser Theorie wäre das Verlöbnis wirksam, da der H mit 17 Jahren eine Verlöbnisfähigkeit in diesem Sinne zugesprochen werden kann.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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