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II. Schadensersatzanspruch der H gegen T aus § 1298 I 2

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Es könnte allerdings ein Anspruch auf Schadensersatz der H gegen T aus § 1298 I 2 in Betracht kommen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 1298 I 2 i.V.m. § 1298 III setzt voraus, dass T von einem wirksamen Verlöbnis mit H ohne wichtigen Grund zurückgetreten wäre.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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