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G. Verteilung der Haushaltsgegenstände

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Sofern sich die Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, kann jeder Ehegatte gemäß § 1568b[69] verlangen, dass ihm der andere die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

M müsste in Bezug auf einzelne Haushaltgegenstände sein Verlangen entsprechend substantiieren und vortragen, weshalb eine Übertragung auf ihn der Billigkeit entspräche, wenn es ihm um die Übertragung des Alleineigentums an Einzelgegenständen gehen sollte und keine Einigung mit J möglich wäre.

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Exkurs/Vertiefung:

Es ist zwischen der Verteilung der Haushaltsgegenstände bzw. Überlassung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens nach den §§ 1361a, 1361b und der Verteilung der Haushaltsgegenstände bzw. Überlassung der Ehewohnung für den Fall der Scheidung nach den §§ 1568b, 1568a zu differenzieren.

Während das zuständige Familiengericht bei Getrenntleben nur eine vorläufige Regelung trifft, geht es bei der Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung für den Fall der Scheidung darum, eine endgültige Regelung herbeizuführen[70].

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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