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e) Diskussion und Ergebnis

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Eine Streitentscheidung ist hier dennoch nicht erforderlich, da die Eltern als gesetzliche Vertreter der H zugesagt haben, sie voll und ganz zu unterstützen. Sie werden daher den Vertrag nach § 108 I genehmigen.

Zwar hat T hier bereits – bevor die Eltern der H überhaupt von dem gesamten Vorgang Kenntnis hatten – erklärt, er werde H nicht heiraten, dies spricht jedoch nicht gegen die Qualifizierung des Verlöbnisses als wirksam. T konnte sich nämlich entsprechend des Rechtsgedankens des § 109 II nicht einseitig von dem schwebend unwirksamen Vertrag lösen, da er die Minderjährigkeit der H und das Fehlen der Einwilligung ihrer Eltern kannte.

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Somit kommen hier letztlich alle Theorien zu dem Ergebnis, dass das Verlöbnis zwischen H und T als wirksam qualifiziert werden kann.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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