Читать книгу Die Universität Basel in den fünfzig Jahren seit ihrer Reorganisation im Jahre 1835 - Teichmann Albert - Страница 7

3. Das Universitätsgesetz von 1866 und die weiteren Veränderungen bis 1885.

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Inhaltsverzeichnis

Der letzte Zeitraum von zwanzig Jahren, über den wir zu berichten haben, weist eine Reihe der erfreulichsten und erfolgreichsten Neuerungen auf. So wurde gleich zu Anfang dieser Periode am 13. März 1865 der Kleine Rath ermächtigt, zum Behufe gehöriger Einrichtung einer medicinischen, chirurgischen und geburtshilflichen Klinik im Spital mit dem Stadtrath die erforderliche Vereinbarung zu schliessen und die nöthigen Anordnungen zu treffen. Ein Kredit bis auf Fr. 12,000 wurde hiefür gewährt. Demgemäss konnte endlich ein schon lange fühlbar gewordener Mangel durch allmähliche Einrichtung regelmässiger Kliniken in den Jahren 1865 und 1868 beseitigt werden.

Bald darauf (5. Juni) wurde dem Grossen Rathe ein Rathschlag und Entwurf eines Universitätsgesetzes vorgelegt; der Entwurf ist das Werk des Rathsherrn W. Vischer, der in seinen Verdiensten um die Universität neben Peter Merian und Andreas Heusler (Vater) völlig ebenbürtig dasteht und im Auslande während der letzten Decennien wohl der bekannteste und am öftesten zu Rathe gezogene Basler Rathsherr war.

Der Rathschlag beschränkt sich wesentlich auf die Erörterung der Universitätsverhältnisse, zumal inzwischen das Pädagogium, das durch Verlegung in den Mäntelihof sehr bald auch räumlich von der Universität getrennt wurde, durch Gesetz vom 23. März 1852 in die Organisation der übrigen Schulen für die männliche Jugend eingereiht worden war. Als wesentlichster Uebelstand in den bisherigen gesetzlichen Anordnungen wird natürlich der der Anstalt wegen der schwierigen Zeitverhältnisse des Jahres 1835 damals aufgedrückte propädeutische Charakter bezeichnet, der jetzt glücklicherweise beseitigt werden könne. Daneben wird besonders die bisherige Besoldung als nicht mehr genügend erachtet, und eine Erhöhung derselben auf Fr. 3,000 vorgeschlagen. Diese Besoldungen sollen, was schon aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Rechnungen wünschbar sei, fortan aus dem Kirchen- und Schulgute, bezw. aus der Staatskasse gezahlt werden, während das Universitätsgut als »Zulagefonds« mit seinem Ertrage für Besoldungszulagen zu verwenden wäre. Der Hauptnachdruck wird auf eine den Anforderungen der Zeit möglichst entsprechende Besetzung der einzelnen Lehrstühle, ganz nach dem Vorbild des im Jahre 1818 erlassenen Gesetzes, gelegt und hiebei auf mehrfach gemachte Erfahrungen Rücksicht genommen.

Da sich in der Theologie verschiedene Richtungen geltend machten und darauf bezügliche Wünsche auch vor den Behörden ihren Ausdruck gefunden hatten,[23] will man die theologische Fakultät mit 4 bis 5 Professuren ausstatten.

In der juristischen Fakultät hält man drei ordentliche Professuren für genügend, vier dagegen in der medicinischen und zwölf in der philosophischen Fakultät. Letztere soll in zwei Abtheilungen (philologisch-historische und mathematisch-naturwissenschaftliche) geschieden werden und nunmehr auch die Fächer der Botanik und Zoologie in sich aufnehmen.

In der Lehrerschaft scheidet der Entwurf ordentliche und ausserordentliche Professoren, sowie Privatdocenten. Ordentliche Professoren sind die für die bestimmten Fächer regulär angestellten Lehrer. Ausserdem kann der Kleine Rath auf Antrag des Erziehungskollegiums verdienten Gelehrten Titel und Rechte ordentlicher Professoren ertheilen. — Die ausserordentlichen Professuren dagegen sind entweder Vorstufen zu den ordentlichen oder können auch bleibend, mit und ohne Gehalt, für solche Fächer aufgestellt werden, die über den durch das Gesetz geforderten Bestand der Fakultäten hinausgehen. — Die Erlaubniss, als Privatdocent zu lehren, wird auf Gutachten der betreffenden Fakultät von der Regenz ertheilt und unterliegt der Genehmigung der Curatel. Diese Privatdocenten beziehen in der Regel kein Gehalt. — Die Lehrtätigkeit der Professoren am Pädagogium wird in beschränktem Umfange beibehalten. — Für die Besetzung der Stellen giebt man die früher vorgesehene Form der Auskündung und des Konkurses, welche übrigens schon längst nicht mehr zur Anwendung gekommen war, auf und bestimmt in § 13: »Die Professoren werden vom Kleinen Rath auf Vorschlag des Erziehungskollegiums ernannt, welches zuvor das Gutachten der Curatel anzuhören hat.« — Die neu ernannten ordentlichen Professoren werden durch den Rektor — der mit diesem Amte nicht mehr als zweimal unmittelbar nacheinander betraut werden darf — in die Regenz eingeführt und beeidigt.

Die Regenz hat halbjährlich das Verzeichniss der zu haltenden Vorlesungen zu entwerfen und die Berichte sämmtlicher Lehrer über ihre Leistungen nebst jenem Verzeichniss der Curatel einzureichen.

Für Angehörige des Kantons Basel-Stadt wird zur Immatrikulation Vorlegung eines Zeugnisses der Reife erfordert. Nur regelmässig immatrikulierte Studierende haben nach § 30, Abs. 2 Anspruch auf Berücksichtigung bei Stipendien und auf Zulassung zu den Examen.

Die Vorlesungen werden semesterweise gehalten und sollen jährlich zwölf Wochen Ferien, möglichst mit denen des Pädagogiums und der Gewerbeschule zusammenfallend, angeordnet werden. — Ausführliche Bestimmungen (§§ 34-50) regeln die Verhältnisse der Sammlungen und Anstalten, sowie verschiedener Angestellter.

In den Berathungen des Grossen Rathes wurden nur geringe Aenderungen an dem Entwurfe beschlossen; die hauptsächlichsten betrafen die Bestellung je eines besonderen Dekans für die beiden Abtheilungen der philosophischen Fakultät und Errichtung von 13 Lehrstühlen (statt 12) in derselben.

Das am 30. Januar 1866 beschlossene Gesetz wurde als mit dem 1. Januar 1866 in Kraft getreten erklärt und bildet auch jetzt noch das Grundgesetz der Organisation, wenn auch einzelne Bestimmungen geändert sind.

So wurde, in Folge einer Aenderung der Staatsverfassung, an Stelle des Kleinen Rathes der Regierungsrath höchste vorgesetzte Behörde, während an die Stelle des Erziehungskollegiums das Erziehungsdepartement trat (Grossrathsbeschluss vom 15. Februar 1877). Dem Vorsteher des Erziehungsdepartements steht zur Seite eine aus 8 Mitgliedern bestehende Kommission, welche jetzt wieder »Erziehungsrath« heisst. Die unmittelbare Aufsicht hat die Curatel, welche aus fünf Mitgliedern besteht und vom Regierungsrath bei seinem Amtsantritt auf die Dauer von drei Jahren gewählt wird.

Die Zahl der Lehrstühle wurde vermehrt, indem durch Grossrathsbeschlüsse vom 24. Februar 1873 und 1. Februar 1875 Lehrstühle für Physiologie und Psychiatrie errichtet wurden. Auch erfuhr die Besoldung der ordentlichen Professoren durch das Lehrerbesoldungsgesetz vom 22. Juni 1874, § 34 eine Erhöhung auf Fr. 3000-4000. Den Urlaub der Professoren regelte § 5 der Verordnung des Regierungsrathes vom 16. December 1882.

Zur Ausführung des Universitätsgesetzes hatte die Regenz eine Reihe von Ordnungen aufzustellen. Von denselben seien hier genannt:

 1. die Bibliothekarenordnung vom 3. April 1866 und 9. Februar 1871, abgeändert Ende 1883; die Ordnung für den Unterbibliothekar vom 7. Juni 1867, ebenfalls 1883 abgeändert, und eine Ordnung für die Benützung der Universitätsbibliothek, genehmigt 7. Juni 1867 —

 2. ein Reglement für die ausserordentlichen Professoren und eine Ordnung für die Privatdocenten, genehmigt 12. Juni 1866 —

 3. ein Reglement über die Verwaltung des Universitätsguts, genehmigt 1. November 1867 —

 4. eine Ordnung für Regenz und Rektor vom December 1870, in veränderter Redaktion vom 25. Mai 1882, genehmigt den 6. Juni 1882 —

 5. eine Ordnung für die Studierenden vom December 1870, in neuester Redaktion genehmigt am 10. Mai 1883 —

 6. Abänderungen der am 3. November 1865 erlassenen Ordnung über den Betrag und die Entrichtung der Collegiengelder vom 17. December 1874 und 12. Juli 1877 —

 7. eine Ordnung für die Ertheilung von Stipendien von 1870, abgeändert 29. Juni 1876 und 4. Juni 1885 —

 8. die Ordnung für den Pedell von 1867, abgeändert 1870, 1877, 1879.

Durch diese vielen Veränderungen sah man sich veranlasst, ein neues Statutarium anfertigen zu lassen. Unter Verdankung der darauf verwendeten Mühwaltung des Herrn Professor E. Hagenbach wurde 22. December 1870 das vorgelegte neue Statutarium genehmigt, nachdem kurz vorher für die Berichte über die gehaltenen Vorlesungen ein neues Schema festgestellt, und Druck von Formularen für die vom Rektor auszustellenden Sittenzeugnisse beschlossen worden war.

Zwei Paragraphen des Gesetzes gaben Anlass zur Interpretation.

Das eine Mal handelte es sich im Grossen Rathe um die Frage, ob der in § 13 erwähnte »Vorschlag des Erziehungskollegiums« als Vorschlag aufzufassen sei, den dieses Kollegium als solches, das heisst in seiner Majorität macht, oder ob die Regierung auch eine Meinung der Minorität als Vorschlag auffassen und demgemäss einen Professor ernennen könne.

Die sehr interessanten Verhandlungen des Grossen Rathes am 7. Februar 1876 endeten damit, dass jener Paragraph dahin ausgelegt wurde, es erhalte der (an die Stelle des dort genannten Kleinen Rathes getretene) Regierungsrath durch das Gesetz die Ermächtigung, Professoren zu ernennen, welche das Erziehungskollegium als Kollegium, d.h. in seiner Majorität, ihm vorschlägt.

Das andere Mal war die Auslegung des oben erwähnten § 30, Absatz 2 des Gesetzes streitig, in welchem Falle die Regenz (14. Februar 1878) sich dafür entschied, dass alle, welche hier promovieren wollen, immatrikuliert sein müssen, ausgenommen allein solche, die ein abschliessendes Staatsexamen gemacht haben.

Zu verschiedenen Zeiten tauchte die Frage auf, ob es nicht zweckmässig wäre, von der bisherigen Uebung abzugehen, nach welcher die Vorlesungen des Sommersemesters durch vierwöchentliche, mit den hiesigen Schulferien zusammenfallende Ferien von Mitte Juli bis Mitte August eine Unterbrechung erlitten. Als im Juli 1869 die Regenz ein Gutachten über diese Frage Löbl. Curatel zu erstatten hatte, musste sie der grossen Meinungsverschiedenheit, die sich bei den Abstimmungen gezeigt hatte, Erwähnung thun, wenn sie auch als Resultat berichten konnte, dass die Majorität sich für die Nützlichkeit einer Aenderung, etwa nach Vorbild der an den deutschen Universitäten bestehenden Ferienordnung, ausgesprochen hatte. Vor der Hand geschah in der Sache kein weiterer Schritt. Einen solchen thaten endlich im September 1875 einige Mitglieder der Regenz. Da sie hiebei durchaus gleichen Anschauungen, die sich zur selben Zeit in der Curatel geltend gemacht hatten, begegneten, wurde nach Zurückziehung jenes Antrages auf Anregung der vorgesetzten Behörde beschlossen, provisorisch im Jahre 1870 das Sommersemester mit Ende Juli zu schliessen, das Wintersemester Mitte October zu beginnen, wobei übrigens den auch am Pädagogium angestellten Universitätslehrern die volle Ferienzeit von vier Wochen gesichert wurde. Diese Einrichtung hat sich durchaus bewährt.

War diese Neuerung wesentlich von Bedeutung für die Lehrerschaft, so bot sich mehrfach Anlass, für die Interessen der Studentenschaft durch zweckmässige Einrichtungen zu sorgen.

Schon im December 1807 hatte eine Petition von Studierenden die Ertheilung von Legitimationskarten zum Zwecke grösseren Schutzes gegenüber der Polizei, doch noch ohne Erfolg, angeregt. Später mehrten sich die Unzuträglichkeiten des bisherigen Zustandes und kam, nach einigen Vorversuchen, im November 1881 die Angelegenheit dahin zu befriedigendem Abschluss, dass, ähnlich wie an andern Universitäten, das Rektorat den Studierenden Legitimationskarten aushändigt, welche für den Inhaber als Aufenthaltsbewilligung gelten. Der Polizei gegenüber hat das Rektorat die Pflicht, über die Beibringung genügender Ausweispapiere zu wachen, sowie von Eintritt und Weggang der Studierenden Anzeige zu machen.

Eine weitere Massregel zu Gunsten der Studentenschaft war die Gründung einer Studentenkrankenkasse im Juni 1868. Gegen eine bei der Immatrikulation erhobene Gebühr von ursprünglich drei, seit Juni 1870 fünf Franken wird im Falle der Erkrankung Verpflegung im Spital, wenn irgend möglich in besonderem Zimmer gewährt.

Schwierigkeiten bereitete fortdauernd die Maturitätsfrage. Nur für die Verhältnisse der beiden Kantonstheile kam es zu einem gewissen Abschluss, und zwar zu einer Uebereinkunft vom 1. December 1869 betr. gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse zum Besuche einer Hochschule oder ähnlichen Anstalt, während für Angehörige von Basel-Stadt Bestimmungen über Maturitätsprüfungen am 3. Juni 1875 und 9. Juli 1881 erlassen wurden. Hienach gilt für Schüler der obersten Klasse des hiesigen oberen Gymnasiums die Abgangsprüfung als Maturitätsprüfung; das Reifezeugniss der früheren Schüler der obersten Klasse der hiesigen oberen Realschule gilt als genügend für die Immatrikulation in die mathematisch-naturwissenschaftliche Abtheilung der philosophischen Fakultät. Dagegen ist eine weitere Prüfung im Lateinischen für diejenigen vorgeschrieben, welche sich später medicinischen Studien zuwenden, sowie eine Prüfung im Lateinischen und Griechischen, event. im Hebräischen, für Eintritt in die andern Fakultäten.

Erfreulich war es, nach eingezogenen Erkundigungen bezw. getroffenen Vereinbarungen rücksichtlich der Mehrzahl der deutschen und schweizerischen Hochschulen, welche Reciprocität gewähren, eine Ermässigung der Immatrikulationsgebühr für die mit Abgangszeugnissen dieser Anstalten hierher Kommenden festsetzen zu können.

Wichtigen Veränderungen begegnen wir auf dem Gebiete des über die lokalen Grenzen hinaus giltigen Prüfungswesens. Im Jahre 1867 trat Basel-Stadt dem Konkordate betreffend die Prüfung und Freizügigkeit des Medizinalpersonals bei[24] und ebenso nach längerem Zögern 20. März 1871 auf dreijährige Probezeit dem am 19. Februar 1862 zwischen mehreren Kantonen der östlichen Schweiz geschlossenen Konkordate betreffend Einrichtung einer gemeinsamen theologischen Prüfungsbehörde und gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Geistlicher in den Kirchendienst, welchen Schritt auch die Regenz nur zögernd im November 1863 auf schliessliche nochmalige Anregung der Curatel, unter Voraussetzung der Gleichstellung von Zürich und Basel, befürwortet hatte.[25] Eine weitere Heranziehung des Lehrpersonals der Universität erfolgte durch Erlass einer Ordnung betreffend die Einrichtung von Prüfungen für Kandidaten des Lehramts auf der obern und mittleren Stufe des Unterrichtes vom 31. März 1881, die ihre nähere Ausführung im Reglement vom 16. December (genehmigt 16. Februar 1882) erhielt.

Die Universität Basel in den fünfzig Jahren seit ihrer Reorganisation im Jahre 1835

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