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a) Vorbekannter Formenschatz

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Grundlage der Prüfung der Neuheit eines angemeldeten Designs – und auch der Eigenart (hierzu sogleich unter 2.) – sind danach alle Designs, die zum fraglichen Stichtag – dem Anmeldetag – offenbart worden sind. Diese als Beurteilungs- und Vergleichsmaßstab heranzuziehenden bereits offenbarten Designs werden in der Terminologie der deutschen Rechtsprechung als „vorbekannter Formenschatz“ bezeichnet.1 Der vorbekannte Formenschatz ist damit für den Bereich der ÄsthetikÄsthetik das Pendant zum „Stand der TechnikStand der Technik“ im Bereich der technischen SchutzrechtSchutzrechttechnischese, an dem sich im Patentrecht die Neuheit der Erfindung und die Frage des Vorliegens der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit bemisst (s.o. § 9).2 Die wichtige Frage, wann ein Design „offenbart“ ist und damit dem vorbekannten Formenschatz angehört, ist allerdings nicht in § 2 DesignG, sondern in § 5 DesignG (OffenbarungOffenbarungDesignschutzOffenbarung) geregelt. Danach ist ein Design offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Designs nicht bekannt sein konnte. Durch den letzten Halbsatz ist klargestellt, dass nicht jede Offenbarung im Wortsinne bereits eine neuheitsschädliche Offenbarung ist. Vielmehr ist der Begriff im Sinne eines relativ-objektiven Neuheitsbegriffs dahingehend relativiert, dass es neben der bloßen Offenbarung ergänzend auf die Kenntnisnahmemöglichkeit der jeweiligen Fachkreise innerhalb der Europäischen Union ankommt. Sinn der Vorschrift ist es, zu verhindern, dass der nachgesuchte Designschutz an Gestaltungen scheitert, die zwar irgendwo in der Welt – etwa in einem unbekannten Museum oder an einem entfernten Ort – vorveröffentlicht wurden, die den europäischeuropäischFachkreisen Fachkreisen – Designern, Herstellern, Händlern des betroffenen Sektors – jedoch nicht bekannt sein konnten.3 Ein unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit – etwa im Rahmen bestehender oder angebahnter Geschäftsbeziehungen – bekannt gemachtes Design gilt nicht als offenbart (§ 5 S. 2 DesignG). Auch die bloße Anmeldung eines Designs kann den maßgeblichen Fachkreisen in der Regel nicht bekannt sein, da eine allgemeine Recherche nach angemeldeten, aber noch nicht bekanntgemachten Designs nicht möglich ist.4 Für die Beurteilung der Neuheit ist nach § 13 DesignG der Anmeldetag, d.h. derjenige Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2 DesignG vollständig beim DPMA (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 DesignG) oder einem zur Entgegennahme bestimmten Patentinformationszentrum (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 DesignG) eingegangen sind oder, wenn wirksam eine PrioritätPriorität in AnspruchAnspruchPriorität genommen worden ist, der PrioritätPriorität-stagstag (§ 13 Abs. 2 DesignG) maßgeblich.

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