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2. Ausschluss sog. must-fit-Teile

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Ist die Designfähigkeit von Einzelteilen damit im Grundsatz zu bejahen, ist gleichwohl – namentlich bei KFZ-Ersatzteilen – zu berücksichtigen, dass Verbindungselemente (sog. must-fit-Teilemust-fit-Teile), wie gesehen (s. zuvor III. 2.), im Interesse der Interoperabilität vom Designschutz ausgeschlossen sind. Entsprechend der Zielrichtung der diesem Ausschlusstatbestand zugrunde liegenden unionsrechtlichen Gesetzgebung liegt die hauptsächliche Bedeutung dieser Regelung gerade bei Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge. So sollen danach z.B. die Abmessungen der Verbindungsmuffen eines Auspuffrohrs vom Schutz ausgeschlossen sein, weil sie durch die Abmessungen auf der Unterseite des Kraftfahrzeugs vorgegeben sind.1 Der Ausschluss erstreckt sich, wie gleichfalls bereits erörtert (s. zuvor III. 2.), jedoch nicht auf solche Ersatzteile, die zwar zur Herstellung des Erscheinungsbildes eines komplexen Erzeugnisses in einer bestimmten FormForm gefertigt werden müssen, bei denen es sich jedoch – wie etwa bei den stilistischen Formelementen der Motorhaube, der Scheinwerfer oder Stoßstange – nicht um Verbindungselemente handelt, sodass ihre Gestaltung – funktional bzw. technisch – nicht zwangsläufig vorgegeben ist (sog. must-match-Teilemust-match-Teile).2 Die Designfähigkeit der sog. must-match-Teile ist daher im Grundsatz zu bejahen.

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